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Öffentliche Petition

Nr. 113
Datum / Thema 29.01.2021
Erstattung KiTa Gebühren für Dezember
Hauptpetent/in Sebastian Boeken
Wohnort 24146 Kiel
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 426
12.03.2021
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Der Landtag möge bitte beschließen, dass auch für den Dezember 2020 die Kitagebühren erstattet werden. Die Elternschaft wurde zunächst gebeten die Kinder zu Hause zu behalten. Dies war teilweise nur mit der freundlichen Zustimmung der jeweiligen Arbeitgeber möglich.

Nun sollte den entstandenen Kosten und Einkommenseinbußen auch für Dezember die Erstattung der Kitagebühren gegenüberstehen.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
23.03.2021
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren beraten.

Das Gesundheitsministerium führt zum Sachverhalt aus, dass im Frühjahr 2020 während des ersten Lockdowns eine dreimonatige Elternbeitragsfreistellung festgelegt worden sei. Hierbei sei keine Abrechnung der einzelnen Tage, an denen ein Betretungsverbot bestanden habe, vorgenommen worden, sondern den Eltern seien pauschal für drei Monate die Beiträge erstattet worden. Dies sei unabhängig davon gewesen, ob die Kinder eine Notbetreuung in Anspruch genommen hätten oder nicht.

Zum 16. Dezember 2020 seien als Reaktion auf das dynamische Pandemiegeschehens abermals Betretungsverbote in Kindertageseinrichtungen ausgesprochen worden. Aufgrund der sehr geringen Anzahl an fehlenden Betreuungstagen im Dezember 2020, welche bedingt waren durch planmäßige Schließzeiten und Feiertage, sei von einer landesseitigen Erstattung für diesen kurzen Zeitraum abgesehen worden. Jedoch sei für die Monate im Jahr 2021, in denen das Betreten von Kindertageseinrichtungen durch eine Rechtsverordnung nach § 32 oder durch eine Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich untersagt beziehungsweise mit Besuchsbeschränkungen verbunden ist, eine Beitragsfreistellung vorgesehen. In den Zeiten der Notbetreuung gelte die Freistellung von den Elternbeiträgen wieder unabhängig von der Inanspruchnahme derselben.

Der Petitionsausschuss hält die Regelung für den Dezember mit Blick auf die unabhängig von einer Inanspruchnahme gewährte dreimonatige Erstattung im Frühling und den wenigen regulären Öffnungstagen ab dem 16. Dezember für vertretbar. Er unterstützt, dass der Landtag mit der Änderung des neuen Kindertagesförderungsgesetzes eine verlässliche Regelung für 2021 geschaffen hat, von der die Eltern bereits im Januar profitieren konnten.

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