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Öffentliche Petition

Nr. 128
Datum / Thema 08.12.2021
Aufhebung der 2-G-Regeln
Hauptpetent/in Andreas Kipp
Wohnort 25421 Pinneberg
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 3
19.01.2022
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Aufhebung der 2G Regeln

Wie mittlerweile bewiesen und erwiesen ist, können sich Personen mit 2G genau so infizieren, wie ungeimpfte. Ebenso, steht es außer Zweifel fest, dass auch geimpfte auf Intensivstationen liegen, z.T. auch mit sehr schweren Verläufen und dass auch geimpfte schon an Corona gestorben sind.

Daher fordere ich Sie auf, die 2G Regeln aufzuheben, da ungeimpfte keine Menschen zweiter Klasse sind, sondern genau so Bürger dieses Bundeslandes bzw. der gesamten Bundesrepublik.

Außerdem , verstoßen Sie mit der 2G Regeln gegen geltendes Recht, wie z.B. :
Art 1,2,3,6,7 GG ;§§1,2,3,7 AGG; sowie Art 2,7,2630 der Menschenrechte.
Ebenso, sieht es mit einer geplanten Impfpflicht aus, die einem indirektem Impfzwang gleichkommt.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
01.02.2022
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren beraten.

Das Gesundheitsministerium erläutert, dass mit der sogenannten 2-G-Regel eine Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen oder der Besuch bestimmter Einrichtungen nur denjenigen ermöglicht werde, die gegen COVID-19 vollständig geimpft oder genesen seien. Die Regelung habe zum Ziel, das Infektionsrisiko aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen beziehungsweise Besucherinnen und Besucher so niedrig wie möglich zu halten. Durch diese Maßnahme solle eine allgemeine Kontaktreduzierung für Ungeimpfte erreicht werden. Sie diene dazu, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten und die Infektionsdynamik einzubremsen.

Es sei zwar zutreffend, dass auch Geimpfte das Coronavirus aufnehmen und sich mit oder ohne erkennbare Symptome infizieren könnten. Der Unterschied zu Nicht-Geimpften bestehe jedoch darin, dass bei Geimpften nach der vorhandenen Datenlage ein 90-prozentiger Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf und vor der Notwendigkeit der Behandlung in einem Krankenhaus bestehe, während Ungeimpfte immer das Risiko einer Infektion mit schwerem Krankheitsverlauf eingehen würden.

Der zentrale Punkt bei einer 2-G-Regel sei, dass alle Teilnehmer einer entsprechenden Veranstaltung ein geringes Erkrankungsrisiko hätten und auch aus Infektionsübertragungen keine außergewöhnliche Belastung des Gesundheitssystems resultiere. Daher sei die 2-G-Regel in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens das geeignete Mittel zur Bewältigung des Pandemiegeschehens. Es handele sich bei einer 2-G-Regel damit nicht primär um eine Ausgrenzung nicht-geimpfter Personen, sondern vielmehr um den Schutz dieser Gruppe. Personen, die sich bewusst gegen eine Impfung entscheiden, würden, obwohl sie sich impfen lassen könnten, auf ihren Schutz verzichten und das Risiko schwerer Erkrankungsverläufe eingehen. Ohne die 2-G-Regel wäre bei dem noch vorhandenen Anteil Nicht-Geimpfter das Ausmaß der zu erwartenden schweren Erkrankungen eine zu hohe Belastung des Gesundheitssystems. Daher müssten Maßnahmen zur Verhinderung der Infektion von Ungeimpften ergriffen werden.

Dass im Laufe der Zeit mehr Impfdurchbrüche verzeichnet würden, sei zu erwarten, da generell immer mehr Menschen geimpft seien. Je höher die COVID-19-lmpfquote in der Bevölkerung sei, desto höher sei auch die Wahrscheinlichkeit, dass in Krankenhäusern behandelte Personen geimpft seien, da die Grundmenge der geimpften Personen deutlich höher sei, als die der ungeimpften Personen. Zudem breite sich SARS-CoV-2 derzeit wieder vermehrt aus. Dadurch steige insgesamt die Wahrscheinlichkeit, auch als vollständig geimpfte Person mit dem Virus in Kontakt zu kommen.

Hinsichtlich des Vorwurfes des Petenten, dass die 2-G-Regel einen Rechtsverstoß darstellen würde, weist das Ministerium darauf hin, dies würde voraussetzen, dass die Maßnahme entweder schon nicht im rechtlichen Sinne geeignet oder aber jedenfalls unangemessen sei. Aus den zuvor dargelegten Ausführungen zur fachlichen Eignung der Regelung folge aber bereits, dass diese Maßnahmen unter Abwägung aller Risiken einen bestmöglichen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit und eine Entlastung des Gesundheitssystems zu bewirken versprechen würden. Aufgrund dieser Eignung sei es im Rahmen des exekutiven Handlungsspielraums erlaubt, auf gesetzlicher Grundlage Eingriffe in die in der Petition erwähnten Grundrechte vorzunehmen.

Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die Wahl des angemessenen Vorgehens zum Schutze der Bevölkerung und zur Entlastung des Gesundheitssystems in der Dynamik der Coronapandemie jederzeit auf Grundlage der aktuellen Datenbasis und der Einschätzungen der Experten erfolgt. Er schließt sich der Auffassung des Gesundheitsministeriums an, dass es sich bei der 2-G-Regelung um ein geeignetes Mittel handelt, um Veranstaltungen oder den Besuch bestimmter Einrichtungen zu ermöglichen und zugleich Infektionen in der besonders gefährdeten Gruppe der ungeimpften Personen und damit eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Der Ausschuss betont, dass vertretbare Beschränkungen beim Zugang zu verschiedenen Einrichtungen ein milderes Mittel gegenüber der generellen Schließung von Einrichtungen beziehungsweise der Absage von Veranstaltungen darstellen. Für eine Aufhebung der Regelung spricht sich der Ausschuss daher nicht aus. Überdies weist er darauf hin, dass es neben der 2-G-Regel für bestimmte Bereiche auch die 3-G-Regel gibt, um den Zugang aller Bürgerinnen und Bürgern zu den notwendigen Einrichtungen zu gewährleisten.

Ferner betont der Petitionsausschuss, dass es nur durch die bereits erreichte Impfquote überhaupt möglich ist, das gesellschaftliche Leben in dem derzeitigen Rahmen stattfinden zu lassen. Er unterstreicht daher den besonderen Stellenwert der Impfung zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe. Sie ist geeignet, das eigene Leben, aber auch das anderer Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder nur über eine geringe Immunantwort verfügen, zu schützen. Der Ausschuss appelliert an jede Bürgerin und jeden Bürger, sich vollständig impfen zu lassen.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.

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