Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
03.07.2018 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 86 Unterstützern mitgezeichnete öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte, einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration sowie der Sach- und Rechtslage beraten.
Das Innenministerium führt aus, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 24 Absatz 2 Asylgesetz nach der Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung darüber obliege, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliege. Diese beiden Absätze des § 60 würden die wesentliche inhaltliche Rechtsgrundlage darstellen.
Nach § 31 Asylgesetz würden Entscheidungen im Asylverfahren nach einer persönlichen Anhörung der Antragsteller durch das Bundesamt getroffen. Im Rahmen der Anhörung würden die Antragsteller ausreichend Gelegenheit erhalten, Umstände glaubhaft zu machen, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstehen könnten, auch wenn sie nicht zur Anerkennung internationalen Schutzes oder des Asylschutzes führten. Die Entscheidung des Bundesamtes erfolge unter Berücksichtigung individueller Vorträge immer einzelfallbezogen und werde gemäß § 31 Asylgesetz schriftlich begründet.
Das Ministerium unterstreicht, dass die Länder auf Entscheidungen im Asylverfahren keinen Einfluss hätten. Diese würden alleine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde des Bundes getroffen.
Das Innenministerium erläutert weiterhin, dass eine Zuwanderungs- beziehungsweise Ausländerbehörde gemäß § 72 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes Entscheidungen treffen könne in Fällen, in denen ohne Betreiben eines Asylverfahrens zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz geltend gemacht würden. Zwar entfalte eine Auskunft des Bundesamtes gegenüber der Zuwanderungs- oder Ausländerbehörde keine Bindungswirkung, nach allgemeiner Rechtsauffassung sei die zielstaatsbezogene Sachkunde des Bundesamtes meist jedoch ausschlaggebend für die Entscheidung.
Das Ministerium teilt mit, dass im Jahr 2017 bundesweit im Rahmen von Asylverfahren durch das Bundesamt in 39.659 Fällen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote festgestellt worden seien. Die Gründe für die Einzelentscheidungen seien der Statistik nicht zu entnehmen.
Das Ministerium legt dar, dass für die oberste Landesbehörde die Möglichkeit bestehe, gemäß § 60a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anzuordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen ausgesetzt wird. Diese Möglichkeit bestehe jedoch nur für längstens sechs Monate. Längerfristige Regelungen bedürften des Einvernehmens des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat. Hierfür sei die Unterstützung von mindestens elf Bundesländern erforderlich. Solch generelle Abschiebungsverbote würden nur sehr selten verfügt. Sie seien in der Regel nur geeignet, vorübergehende Krisensituationen zu überbrücken. Perspektivisch auf Dauer angelegte Aufenthalte könnten auf diese Weise regelmäßig nicht begründet werden.
Der Petitionsausschuss verweist darauf, dass sich die Innenminister von Bund und Ländern im Dezember 2017 darauf verständigt haben, den Abschiebestopp für Flüchtlinge aus Syrien bis Ende 2018 zu verlängern. Auch Schleswig-Holstein hat in 2014 bereits von der im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen zeitlich begrenzten Abschiebestopp angeordnet.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. September 2015 (Az: 13a ZB 15.30063) festgestellt hat, dass die Reichweite der Schutznorm des § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sei. Die Formulierung des Artikel 3, niemand dürfe unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, lasse zwar nicht erkennen, ob sich diese nur aus konkret gegen den Betroffenen gerichteten Maßnahmen oder auch aus einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen ergeben kann. Eine Unterscheidung zwischen konkreten und allgemeinen Gefahren werde dort jedenfalls nicht vorgenommen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweise, halte aber eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen für möglich.
In seinem Urteil vom 13. Juni 2013 (Az: 10 C 13/12) sei das Bundesverwaltungsgericht ferner ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt und halte für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention nicht länger an der Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten. Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, dass beim Nachweis ernsthafter und stichhaltiger Gründe dafür, dass ein Betroffener tatsächlich Gefahr läuft, einer Artikel 3 widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, die Abschiebung des Ausländers notwendig Artikel 3 verletze. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverwaltungsgerichts mache deutlich, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetze. In diesem Fall liege ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien.
Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass gerade weibliche Flüchtlinge vor allem in Krisengebieten einer wesentlich höheren Gefahr als Männer ausgesetzt sind und regelmäßig Opfer vielfältiger Ausprägungen von Gewalt werden. In vielen Ländern führen auch kulturelle oder religiöse Traditionen dazu, dass Frauen nicht nur in ihren Rechten eingeschränkt, sondern an Gesundheit oder Leben bedroht sind. Nach Aussage von Amnesty International wird Mädchen und Frauen jeden Alters im Namen der „Ehre“ in nahezu allen Teilen der Welt und in allen soziokulturellen Milieus Gewalt angetan. Häufig erfolgen bei diesbezüglichen Anzeigen von Frauen vonseiten der Behörden keine unverzüglichen und gründlichen Maßnahmen. In manchen Ländern müssen Täter mit keinen oder nur geringen Strafen rechnen. Der „Wiederherstellung der Ehre“ wird in verschiedenen Gemeinschaften eine so große Bedeutung beigemessen, dass der Täter in der Regel mit Nachsicht rechnen kann. Eine Flucht ist für betroffene Frauen oftmals der einzig bleibende Ausweg, um ihre Gesundheit oder gar ihr Leben zu retten.
Auch um dieser Situation gerecht zu werden, regelt das Asylgesetz in § 3 unter anderem, dass Verfolgungshandlungen auch Handlungen umfassen, die an eine Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Eine solche Verfolgung kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat beziehungsweise Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Ausschuss hält es für sinnvoll, regelmäßig die Situation von Frauen in den Ländern, in denen sie bekannterweise oder mutmaßlich größerer Gefahr ausgesetzt sind, zu beleuchten und die Erkenntnisse in die zu treffenden Entscheidungen angemessen einfließen zu lassen. Hierzu bedarf es einer zeitnahen Information sowohl der entscheidenden Bundes- als auch der Landesbehörden über die aktuelle Situation in betroffenen Ländern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Vor dem dargestellten Hintergrund beschließt der Petitionsausschuss, die Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Die Beratung der Petition wird damit abgeschlossen. |