| Nr. |
117 |
| Datum / Thema |
25.02.2021 Mindestbesuche in Alten- und Pflegeheimen |
| Hauptpetent/in |
Robert Dietsch |
| Wohnort |
24145 Kiel
Schleswig-Holstein
|
| Status |
abgeschlossen |
| Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist |
6
08.04.2021
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| Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition. |
| Text der Petition |
Antrag auf staatlich geregelte Mindestbesuche in Alten- und Pflegeheimen bei Pandemien
Hiermit fordere ich die Landesregierung Schleswig-Holstein auf, verbindliche Regelungen für Besuche in Alten- und Pflegeheimen aufzustellen, die SOWOHL den körperlichen ALS AUCH sozialen und seelischen Bedürfnissen der Bewohner und deren Angehörigen Rechnung trägt.
1. Beschlüsse und Verordnungen, die die Grund- und Freiheitsrechte von Alten- und Pflegeheimbewohnern einschränken, müssen je nach Inzidenzwert - zeitlich begrenzt und für den betroffenen Kreis oder die kreisfreie Stadt als Ganzes gelten, nicht aber gleich pauschal für das ganze Land Schleswig-Holstein.
2. Angehörigen ersten Grades also Lebens- und Ehepartnern, sowie den Eltern und Kindern der Heimbewohner sind auch während einer Pandemie besondere Rechte und Mindestbesuchszeiten einzuräumen.
3. Jeder Heimbewohner sollte auch während einer Pandemie das Recht haben, mindestens 3 Mal pro Woche Besuch zu empfangen, wobei nötige Hygienemaßnahmen, Maskenpflicht und Testungen selbstverständlich einzuhalten sind. Die Besucher sollten der Einrichtung im Vorfeld benannt werden. Dabei kann es sich um wöchentlich wechselnde Personen handeln, wobei Verwandten ersten Grades der Vorzug zu geben ist. Nur bei einem zu hohen Inzidenzwert des Kreises, der im Vorfeld aber genau zu benennen ist, oder einem aktuellen Fall in der Einrichtung darf dieses Mindestmaß an sozialen Kontakten per Erlass unterbunden werden!
4. Es sollte einen verbindlichen Plan der Regierung in tabellarischer Form geben, aus dem klar hervorgeht, bei welchen Inzidenzwerten mit welchen Maßnahmen zu rechnen ist. Änderungen könnten z.B. zu jedem 1. und 15. eines Monats den Alten- und Pflegeheimen mitgeteilt werden, die diese Infos dann auf ihrer jeweiligen Homepage posten sollten.
5. Zwei Wochen nachdem die Bewohner und die Pflegekräfte die zweite Impfung erhalten haben, sollte lt. Virologen der Impfschutz gegen Corona seine volle Wirksamkeit erreicht haben. Die Einschränkungen der Besuchszeiten sollten dann umgehend zurückgefahren werden. Vorbeugende Hygienemaßnahmen, Maskenpflicht und Testungen können selbstverständlich solange eingefordert werden, bis auch der jeweilige Besucher seinen eigenen vollen Impfschutz nachweisen kann.
Begründung:
Ältere und pflegebedürftige Menschen bedürfen zweifelsfrei des besonderen Schutzes. Nichtsdestotrotz sind sie keine Kriminellen und dürfen nicht ihrer Grund- und Freiheitsrechte beraubt werden! Gerade in Pandemiezeiten müssen verbindliche und klar nachzuvollziehende Regeln und Gesetze für alle Beteiligten gelten.
Selbstverständlich haben diese Einrichtungen ein Hausrecht und dürfen versuchen, bestmöglich auf bestimmte Situationen individuell zu reagieren. In Pandemiezeiten müssen selbstverständlich Hygienemaßnahmen, Maskenpflicht und Testungen stattfinden. Trotzdem kann es nicht sein, dass Angehörige um ein Besuchsrecht betteln müssen.
Es werden zukünftig sicherlich immer wieder neuen Varianten der Corona-Infektion hinzukommen und auch andere Pandemien werden irgendwann entstehen. Deshalb braucht es jetzt einen auch für die Zukunft geltenden transparenten Rahmen, der den Bewohnern der Heime auf der einen Seite einen möglichst großen Schutz bietet aber auf der anderen Seite den seelischen Belagen und Bedürfnissen aller Betroffenen Rechnung trägt und die Vereinsamung der Betroffenen verhindert.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Dietsch |
Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
01.06.2021 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von sechs Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren beraten.
Das Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass die Landesregierung die Entwicklung der Pandemie genau beobachte und die entsprechenden Vorschriften regelmäßig auf ihre Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit überprüfe. Dabei sei auch stets nach Möglichkeiten gesucht worden, den Menschen in Pflegeeinrichtungen stärker Kontakte zu ermöglichen und zugleich dem Gesundheitsschutz gerecht zu werden.
Hinsichtlich konkreten des Begehrens des Petenten erläutert das Ministerium, dass Pflegeeinrichtungen nach geltender Rechtslage bereits verpflichtet seien, individuelle Besuchskonzepte zu erstellen und auf deren Grundlage Besuche in der Einrichtung zu ermöglichen. Das Besuchskonzept müsse dabei einerseits ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Gesundheitsschutz der Bewohnerinnen und Bewohner, des Personals und der Besucherinnen und Besucher und andererseits dem nachvollziehbaren Wunsch nach zwischenmenschlichem Kontakt vor allem mit Angehörigen und nahestehenden Personen finden. Zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen habe die Landesregierung unter anderem verbindliche Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in stationären Einrichtungen der Pflege erarbeitet. Diese Regelungen zu Besuchen in stationären Einrichtungen würden regelmäßig an die allgemein geltenden Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst – insbesondere auch im Hinblick auf die dort geregelten Kontaktbeschränkungen. Diese Handlungsempfehlungen seien auf der Internetseite der Landesregierung abrufbar:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/P/pflege/schwerpunkt_pflege_corona.html.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass sich die geltenden Regelungen für stationäre Einrichtungen seit dem Eingang der Petition geändert haben. Da mittlerweile die Mehrheit der Menschen über 80 Jahre sowie älteren Menschen und Mitarbeitenden in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der Priorisierung vorrangig gegen COVID-19 geimpft wurden, sind auch die Handlungsempfehlungen des Ministeriums entsprechend den aktuellen Gegebenheiten angepasst worden. Das Gesundheitsministerium sehe nunmehr die Voraussetzung für eine weitestgehende Rückkehr zur Normalität unter Berücksichtigung bestimmter hygienischer Anforderungen gegeben. Private Besuche sollten danach grundsätzlich wieder in dem Umfang wie vor der Pandemie zu ermöglichen sein.
Dem Ausschuss ist bewusst, dass in stationären Pflegeeinrichtung Menschen leben, für die eine COVID-19 Erkrankung ein höheres Risiko darstellt und dass dem Gesundheitsschutz der Bewohnerinnen und Bewohner deshalb insbesondere in den dynamischsten Phasen der Pandemie Rechnung getragen werden musste. Der Petitionsausschuss stimmt dem Petenten jedoch zu, dass dabei – insbesondere nachdem eine Durchimpfung der vulnerablen Gruppen erfolgt ist – soziale Isolation zu vermeiden ist und die Autonomie und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht in Frage gestellt werden darf. Er begrüßt, dass der Fortschritt der Impfkampagne eine Lockerung der strengen Besuchsregeln in den Einrichtungen ermöglicht hat. |
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