Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
07.09.2021 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von vier Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme der Staatskanzlei beraten.
Die Staatskanzlei erläutert, dass in § 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Ausnahmen von der Beitragspflicht normiert seien. Befreiungstatbestände würden einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen, da sie andernfalls gegen den Grundsatz der Gleichheit der Belastung aller Beitragsschuldner verstoßen und die solidarische Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden würden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die durch Befreiung ausfallenden Einnahmen der Rundfunkanstalten von allen anderen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern ausgeglichen werden müssten. Es bestehe daher nur ein enger Gestaltungsspielraum bei der Einräumung dieser Ausnahmen.
Die Rechtfertigung für die Befreiung aus finanziellen Gründen finde sich im Sozialstaatsprinzip. Im Gegenzug bedeutet dies aber auch, dass durch die gesetzlichen Befreiungstatbestände abschließend geregelt sei, in welchen Fällen einer finanziellen Bedürftigkeit es unter dem Aspekt angestrebter Gleichbehandlung für den als sozial bedürftig anerkannten Personenkreis unzumutbar sei, die Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Zum Nachweis dieser Bedürftigkeit werde daher konsequent an das Vorliegen eines Sozialleistungsbescheids angeknüpft.
Bei dem Bezug von Wohngeld könne keine mit den Fällen des § 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vergleichbare Bedürftigkeit angenommen werden. lm Gegensatz zu den in Nummer 1-5 genannten Sozialleistungen werde Wohngeld nicht zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt, sondern gemäß § 1 Absatz 1 Wohngeldgesetz als Miet- und Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur „wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens".
Das Wohngeld berechne sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete oder Belastung sowie am Gesamteinkommen des Haushalts. Eine mit den Befreiungstatbeständen vergleichbare Bedürftigkeitsprüfung durch eine Behörde werde nicht durchgeführt. Insbesondere finde das Vermögen keine Anrechnung in gleicher Weise. Ein Wohngeldbescheid weise demnach nicht im gleichen Maße die Bedürftigkeit seines Adressaten nach wie ein entsprechender Sozialleistungsbescheid.
Die Härtefallregelung des § 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleiste wiederum nur in den Ausnahmefällen eine Befreiung, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorher zu sehen seien. Sie diene gerade nicht dazu, als untragbar empfundene, aber typischerweise auftretende Folgen der allgemeinen Sozialgesetzgebung auszugleichen. Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld würden ebenso nicht zum Kreis der Antragsberechtigten gehören wie Personen mit geringem Einkommen.
Dass die Wohngeldsätze mit der Reform zum 1. Januar 2016 angehoben worden seien, spreche nach Einschätzung der Staatskanzlei darüber hinaus dafür, dass bei Wohngeldempfängerinnen und -empfängern keine mit den Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern vergleichbare Bedürftigkeit vorliege. Durch die Gewährung von Wohngeld werde vielmehr die Hilfsbedürftigkeit vermieden, die zum Bezug der genannten Sozialleistungen und damit zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigen würde.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die Befreiung von der Beitragspflicht zur Gewährleistung der solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur in Ausnahmefällen zulässig ist, um unzumutbare Härten abzuwenden. Eine mit den Befreiungstatbeständen vergleichbare Bedürftigkeit ist beim Bezug von Wohngeld nicht gegeben. Er teilt im Ergebnis seiner Beratung die Auffassung der Staatskanzlei, dass die Nichtberücksichtigung von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag damit sachgerecht ist. Auch eine Befreiung nach der Härtefallregelung kommt nicht in Betracht. |