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Öffentliche Petition

Nr. 60
Datum / Thema 20.02.2019
Verbot der Knickpflege
Hauptpetent/in Michael Lindemann
Wohnort 24537 Neumünster
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 26
03.04.2019
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Knickpflege VERBIETEN

Mir blutet jedes Frühjahr das Herz, wenn ich sehe, wie die sog. "Knickpflege" praktiziert wird. Dieses Gesetz wird überwiegend von Landwirten ausgenutzt, um jedes Jahr einen weiteren Knick radikal auf Stock zu setzen.

Zitat:
Das Auf den Stock setzen von Knicks und andere Gehölzpflegearbeiten dürfen in Schleswig-Holstein nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Beachtung weiterer Bestimmungen durchgeführt werden, danach beginnt der Verbotszeitraum während der Vegetationsdauer und Brutzeit bis zum 30. September einschließlich.

Bei der "Knickpflege" bleiben nur alle ca. 30-50m ein astarmer Baumkrüppel stehen, sämtliches Buschwerk wird "gerodet". Es wird Jahre brauchen, bis diese Knicks wieder Heckencharakter haben. Wie Vögel in dieser Zeit dort brüten sollen, entbehrt jeglicher Logik.

Jüngste Beispiele konnte ich neben Wasbek und Aukrug auch im Raum Krogaspe sehen, wo augenscheinlich auch die Deutsche Bahn an der Bahnlinie "Golfplatz Krogaspe" alles radikal auf Stock gesetzt hat. Dabei bestand in keinster Weise eine Gefahr für den Schienenverkehr.

Dieser Kahlschlag muss endlich ein Ende haben. Derartige Eingriffe in die Natur müssen aufhören, damit die heimische Fauna (Vögel, Niederwild) wieder Schutzräume hat. Auch tun sich Landwirte keinen Gefallen damit, diesen Schutz vor dem Wind zu entfernen, um so vermutlich auch in den Randgebieten der Felder Sonnenlicht und Rangierplatz für den Traktor zu gewinnen. Wie es sich auswirkt, wenn man keine oder auf Stock gesetzte Knicks hat, zeigen die Sandstürme, die regelmäßig in Mecklenburg-Vorpommern auftreten und den Mutterboden abtragen. Dies führt dazu, dass Landwirte immer mehr Gülle auftragen müssen, um den Ertrag zu erhalten.

Die Menschheit muss wieder lernen im Einklang mit der Natur zu leben ... und die Natur nicht überall dort zu vernichten, wo Sie angeblich im Wege steht.

Deshalb: STOPP der Knickpflege ... ab SOFORT !!!
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
04.06.2019
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beizie-hung einer Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung geprüft und beraten. Im Ergebnis vermag der Ausschuss kein Votum im Sinne des Petenten auszusprechen.

Das Ministerium betont, dass die für Schleswig-Holstein weithin landschaftsprägen-den Knicks wichtige Lebensraumfunktionen erfüllen und als artenreichstes Landschaftselement im Binnenland gelten würden. Eine wichtige Voraussetzung hierfür sei ihre fachgerechte Pflege, wozu insbesondere das „Auf-den-Stock-setzen“ der Gehölze in Abständen von 10 bis 15 Jahren bei Erhalt der Bäume im Knick gehöre. Erst durch diese Maßnahme könne der Knick seine typische Vegetationszonierung mit Kraut-, Strauch- und Baumschicht ausbilden. Unterbliebe diese Maßnahme, so würde sich der Knick längerfristig in eine Baumreihe umbilden. Zwar verfüge auch diese um Hamburg herum verbreitete Degenerationsform über eine gewisse Naturschutzfunktion, sie erreiche aber nicht das Erscheinungsbild des Knicks in seiner Vielgestaltigkeit und Vielfalt der Lebensräume. Deshalb stünden die Knicks in Schleswig-Holstein seit Langem auch aus landeskundlichen Gründen unter Schutz.

Folglich sei die Knickpflege, sofern sie fachgerecht durchgeführt werde, von entscheidender Bedeutung dafür, dass der Knick seine vielfältigen Funktionen unter anderem als Wind- und Klimaschutzelement sowie als Lebensraum für Pflanzen und Tiere überhaupt wahrnehmen könne. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung habe deshalb auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen in § 21 Landesnaturschutzgesetz Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz erlassen, welche detaillierte Vorgaben formulieren.

Zusammengefasst werde durch die Vorgaben festgelegt, dass das „Auf-den-Stock-setzen“ der Gehölze nicht unter einem Abstand von 10 Jahren und mit „sauberem“ Schnitt zu erfolgen habe. Dabei solle das Knicken innerhalb einer Gemarkung ab-schnittsweise erfolgen, sodass kein großräumiger Kahlschlag entstehe. Außerdem solle dabei ein angemessener Überhälterbestand im Knick sowie grundsätzlich der besonders starken landschaftsbestimmenden Biotopbäume erhalten werden. Bei Überhältern handele es sich um Bäume in Knicks mit einem Stammumfang von einem Meter, gemessen in Höhe von einem Meter über dem Boden. Seitlich dürfe der Knick nur senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern eingekürzt werden. Dies solle möglichst in dem Zeitraum vom 15. November bis zum letzten Tag im Monat Februar und frühestens drei Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nicht in kürzeren Abständen als alle drei Jahre durchgeführt werden. Auch sei ein Schutzstreifen am Knick zu beachten. In einem Abstand von einem Meter vor dem Knickwallfuß sei die Versiegelung, Errichtung von Stückgutlagern oder Baustellen sowie die Lagerung von Materialien nicht zulässig. Auf Ackerflächen an Knicks sei in einer Breite von 50 cm eine ackerbauliche Nutzung, Düngung oder ein Pflanzenschutzeinsatz nicht zulässig.

Hieraus sei ersichtlich, dass seitens des Landes ausreichend dafür Sorge getragen wird, dass sich Knicks angesichts der sonst intensiven Landnutzung naturschutzge-recht entwickeln können. Zur weiteren Information verweist das Ministerium auf den Flyer des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein „Regelungen zum Knickschutz und fachgerechte Knickpflege im Überblick“.

Der Petitionsausschuss stimmt der Auffassung des Ministeriums zu, dass das vom Petenten begehrte Verbot der Knickpflege nicht im Einklang mit der Schutzintention des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes steht. Die kritisierten Maßnahmen zielen nicht auf die Zerstörung von Knicks ab, sondern vielmehr auf ihren langfristigen Erhalt. Der Ausschuss beschließt, dem Petenten den Flyer des Landesamtes zur Information zuzuleiten.



Der Flyer "Regelungen zum Knickschutz und die fachgerechte Knickpflege im Überblick" steht auf der Internetseite des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein zur Verfügung.

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