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Öffentliche Petition

Nr. 70
Datum / Thema 01.10.2019
Mindestabstand für Windkraftanlagen
Hauptpetent/in Dipl. Ing. Eike Ziehe
Wohnort 25782 Welmbüttel
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 1357
12.11.2019
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Mindestabstand von 1000 m zwischen Windkraftanlagen und Wohnsiedlungen muss eingehalten werden

Diesen einheitlichen Mindestabstand möge die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein, entsprechend des Beschlusses (Sept. 2019) der GroKo der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls für SH beschließen. Sich über eine Ausstiegsklausel dem zu entziehen wäre schädlich für die Akzeptanz. SH befindet sich noch in der Flächenplanung zum Regionalplan Wind und kann dies gut in den dritten Entwurf einarbeiten. Die Akzeptanz würde damit einen starken Zugewinn erfahren.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
26.10.2021
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 1.357 Unterstützern mitgezeichnete öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung von Stellungnahmen des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung beraten.

Der Ausschuss betont, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien den Schlüssel für eine erfolgreiche Energiewende darstellt. Er ist damit auch ein zentrales Instrument zum Schutz des Klimas. Dem Petitionsausschuss ist jedoch bewusst, dass verschiedene Landesteile Schleswig-Holsteins in unterschiedlichem Ausmaße von diesem Ausbau betroffen sind. Dies ist insbesondere beim Bau von Windkraftanlagen der Fall.

Das Innenministerium weist in seiner Stellungnahme einleitend darauf hin, dass die Petentin sich auf das „Eckpunktepapier für das Klimaschutzprogramm 2030“ beziehen würde. Dieses sei am 20. September 2019 vom sogenannten „Klimakabinett“ der Bundesregierung verabschiedet worden und treffe im Kapitel „Ausbau der Erneuerbaren Energien auf 65%“ insbesondere Aussagen zur Windenergie an Land und auf See. Die darin festgelegten Eckpunkte seien jedoch zunächst politische Aussagen ohne nähere Erläuterungen dazu, wie diese konkret umgesetzt werden sollten. Den inhaltlichen Kern dieser Zielformulierungen würde dabei die Einführung eines Mindestabstandes von Windkraftanlagen zu Siedlungen von 1.000 Metern bilden. Dabei würde aus dem Eckpunktepapier nicht klar hervorgehen, wie mit „Splittersiedlungen“ umzugehen sei. Dies sei für Schleswig-Holstein aufgrund der regionalen Gegebenheiten jedoch besonders relevant.

Bezüglich der Folgen für den Windkraftausbau in Schleswig-Holstein erläutert das Innenministerium, dass die von der Petentin geforderte Umsetzung der 1.000-Meter-Regelung in Schleswig-Holstein zu einer deutlichen Einschränkung des Ausbaus und gleichzeitig zu einem verstärkten Rückbau des Altanlagenbestandes führen würde. So würden im Vergleich zum zweiten Entwurf der Regionalplanung Windenergie von 2018 eine Windenergie-Potenzialfläche von rund 25.000 Hektar und zusätzlich rund 5.000 Hektar Vorranggebiete wegfallen. Darüber hinaus würden durch den vorgenannten Mindestabstand rund 470 Altanlagen auf den Bestandsschutz reduziert. Bei einer Einbeziehung von „Splittersiedlungen“ sei der Verlust sogar noch deutlich höher.

Vor diesem Hintergrund betont das Innenministerium, dass bei einer Einführung eines Mindestabstandes von 1.000 Metern nicht nur das Energie- und Klimaschutzziel des Landes, sondern auch die erhoffte Wertschöpfung für die ländlichen Regionen in Frage gestellt sei. Dementsprechend habe sich die Landesregierung auf Bundesebene dafür eingesetzt, dass die Regionalplanung der Länder nicht durch bundesweite Regelungen gefährdet werde. Durch die Verständigung auf eine sogenannte Opt-Out-Regelung sei diese Forderung schließlich umgesetzt worden. Der Ausschuss weist darauf hin, dass es sich bei einer Opt-Out-Klausel um eine Ausnahmereglung handelt, die einem oder mehreren Bundesländern ermöglicht, abweichende landesrechtliche Vorgaben zu machen. Nach dem Beschluss des Eckpunktepapiers hat der damalige schleswig-holsteinische Innenminister umgehend erklärt, dass Schleswig-Holstein von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde.

Im Dezember 2020 wurde die Überarbeitung dieser Regionalplanung nach einem langjährigen Planungsprozess schließlich abgeschlossen. Die seit 31. Dezember 2020 geltenden Regionalpläne für die Planungsräume 1 bis 3 weisen insgesamt 344 Vorranggebiete aus, wobei die hierfür vorgesehenen rund 32.000 Hektar in etwa zwei Prozent der Landesfläche entsprechen. Zu den aktuell geltenden Festlegungen für Mindestabstände zur Wohnbebauung, erläutert das Innenministerium, dass zunächst zwischen den verschiedenen bauplanungsrechtlichen Gebietstypen zu unterscheiden sei. So gelte zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie zu Gewerbegebieten ein Mindestabstand von 400 Metern. Für Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die nach §§ 30 und 34 Baugesetzbuch zu beurteilen seien, würde die derzeitige Regionalplanung Wind einen Mindestabstand von 800 Metern festlegen. Gleiches gelte für planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen, das heißt für Flächen, die in oder an Ortslagen liegen, innerhalb derer jedoch noch keine Siedlungstätigkeit stattfindet. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen für einen Mindestabstand von 800 Metern vorliegen und es sich um eine Fläche handeln würde, auf der ein unvorbelastetes, noch nicht mit Windenergieanlagen bebautes Vorranggebiet ausgewiesen werden soll, würde sich der Mindestabstand auf die begehrten 1.000 Meter erhöhen.

Neben diesen allgemeingültigen Abstandsregeln müssten auch die Ziele der Raumordnung beachtet werden. Dazu gehöre die Vorgabe, dass zu Windkraftanlagen mindestens die fünffache Gesamthöhe als Abstand zu Gebäuden mit Wohnnutzung eingehalten werden müsste, sofern es sich bei letzteren um zulässige Nutzungen in Siedlungsbereichen mit Wohn- oder Erholungsfunktion handele. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch sei ein Abstand von mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Windenergieanlage zu Wohnnutzungen einzuhalten. Mit diesen Regelungen sei sichergestellt, dass bei sehr hohen Windenergieanlagen auch ein entsprechend größerer Abstand zu Wohngebäuden gewahrt bleiben würde. Folglich könne auch in einem originär mit 800 Metern Abstand abgegrenzten Gebiet für neu geplante Anlagen die Vorgabe von 1.000 Metern gelten.

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass mit den Regionalplänen Windenergie sichergestellt wird, genügend geeignete Flächen für die Windenergienutzung im Land zur Verfügung zu stellen, um die Energiewende und den Klimaschutz voranzubringen, und gleichzeitig große Teile des Landes im Sinne der Petentin von der Windenergienutzung frei zu halten.

Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Überarbeitung der Regionalpläne in Verbindung mit einer mehrjährigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte. Dabei wurden insgesamt 15.000 Stellungnahmen und fast 1.000 Abwägungsentscheidungen durch die Landesplanung bearbeitet. Nichtsdestotrotz ist dem Ausschuss bewusst, dass im Rahmen des Ausbaus teilweise widersprüchliche Ziele und Interessen miteinander in Einklang zu bringen sind. Vor diesem Hintergrund hat der Schleswig-Holsteinische Landtag die Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie beschlossen. Diese soll Bürgerinnen und Bürger sowie Kommunen beraten und zur Konfliktbewältigung und -vermeidung beitragen. Es bleibt das Ziel der Landesregierung, die Energiewende unter Einbindung der Bevölkerung erfolgreich zu verwirklichen.

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