| Nr. |
88 |
| Datum / Thema |
06.05.2020 Aufhebung der Maskenpflicht |
| Hauptpetent/in |
Lars Köppen |
| Wohnort |
23617 Stockelsdorf
Schleswig-Holstein
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| Status |
abgeschlossen |
| Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist |
180
17.06.2020
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| Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition. |
| Text der Petition |
Die Pflicht sich das Gesicht zu wesentlichen Teilen zu bedecken, verstößt gegen die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Die Maßnahme ist im Verhältnis zum Nutzen nicht angemessen. Die Gründe dafür ergeben sich wie folgt: 1. Es ist nicht zu erkennen, dass die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung anhand objektiver Kriterien geprüft wurde. Insbesondere ist unklar nach welchen Maßstäben die Landesregierung die Bewertung vornehmen würde, dass die Pandemie zum Stillstand gebracht werden konnte. 2. Die Grundlage des föderalen Systems wird mit der Verordnung außer Kraft gesetzt. Den Behörden und Entscheidungsträgern in Landkreisen und kreisfreien Städten wird die Entscheidungsbefugnis genommen, in angemessener Weise auf das aktuelle Infektionsgeschehen zu reagieren. So sind in Dithmarschen und Flensburg zur Einführung der Maskenpflicht mehr als 14 Tage keine neuen Fälle aufgetreten. Es ist unklar, wie eine Maskenpflicht hier einen zusätzlichen Schutz der Bevölkerung darstellen kann. 3. Das Tragen von Masken aus Stoff verringert sicherlich die Zahl und die Geschwindigkeit der Tröpfchen die bei Atmen, Sprechen oder Husten ausgestoßen werden. Dies erhöht laut der öffentlichen Aussagen der Virologen in geringem Maße den individuellen Schutz der anderen, sofern der Träger unwissentlich infiziert ist. Durch nicht sachgerechten Gebrauch der Maske verringert sich dieser geringe Schutz weiter. Ob dies dann ausreicht, um tatsächlich das aktuell niedrige Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein weiter zu reduzieren ist nicht untersucht und damit eher als Meinung der Entscheidungsträger zu sehen. 4. Die Masken geben vielen Träger ein trügerisches Gefühl der Sicherheit und führen dazu, dass die von allen Experten weiter geforderten Abstandsregeln nicht eingehalten werden. Dies ist allerdings eine Erfahrung, die ich selbst und weitere Bürger in meinem Umfeld machen und keine statistische Untersuchung. Trotzdem sieht man dieses Verhalten auch von vielen Politikern und Wirtschaftsvertreten in diversen Medienberichten. Die Einführung einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht reduziert deshalb auch die Wirkung der Abstandsregelungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus. 5. Über die Durchführung und Prüfung weiterer Maßnahmen, die nicht die Freiheitsrechte aller Bürger des Landes betreffen, wird von der Landesregierung nicht berichtet. Insbesondere ist unklar für wie viele Nachverfolgungen von Infektionsketten und Quarantäneüberwachungen die aktuellen Kapazitäten der öffentlichen Gesundheitsdienste/Gesundheitsämter ausgelegt sind und wie diese ausgebaut werden, um Einschränkungen der Bevölkerung wieder reduzieren zu können. Als Bürger ist meine Erwartung, dass die Gesundheitsämter bei einem Infektionsgeschehen, wie es aktuell in Ostholstein (10 Neuinfektionen seit 12. April), Lübeck (12 Neuinfektionen seit 14. April) und diversen anderen Kreisen und kreisfreien Städten stattfindet, die Infektionsketten nachvollziehen können. Dies ist als Infektionsschutz wirkungsvoller und effektiver, als das Bedecken von Mund und Nase mit Stofftüchern. Ganz allgemein war mein Eindruck, dass es bei dem Beschluss der Landesregierung weniger um den Schutz der Bevölkerung ging, sondern eher darum, nicht das letzte Bundesland zu sein, dass eine solche Maskenpflicht beschließt. Aus den oben genannten Gründen fordere ich die Landeregierung auf, die Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung unverzüglich aufzuheben. |
Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
01.09.2020 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 180 Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von dem Hauptpetenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren geprüft und beraten.
Das Sozialministerium führt aus, dass sämtliche mit den verschiedenen Landesverordnungen verbundenen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen auf den Rechtsgrundlagen des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz des Bundes basieren würden. Das Infektionsschutzgesetz er-mächtige die Länder, durch eigene Landesverordnungen ihnen geeignet erscheinende Schutzmaßnahmen anzuordnen, um die Ausbreitung von Krankheiten zu vermeiden oder einzudämmen. So sei es bei einer solchen bisher nicht gekannten Pandemie erforderlich, das Leben und die Gesundheit der Risikogruppen vorrangig zu schützen, auch wenn das mit erheblichen Grundrechtseingriffen für andere Bevölkerungsgruppen einhergehe.
Der Landesregierung sei bewusst, dass durch die aktuell vorliegenden Verordnungen weiterhin in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen werde. Die Verordnungen würden deshalb ständig angepasst, um auf das dynamische Fortschreiten der Corona-Pandemie zu reagieren und die damit einhergehen-den Grundrechtseinschränkungen zeitlich zu begrenzen und für die Menschen erträglich zu halten.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Teilnahme an über-schaubaren Bereichen des öffentlichen Lebens sei nach Ansicht der Landesregierung eine sinnvolle Maßnahme, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Das Ministerium verweist diesbezüglich auf die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, eine Mund-Nasen-Bedeckung als textile Barriere in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum zu tragen. Hierdurch könnten infektiöse Tröpfchen, die man beispielsweise beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, könne so verringert werden (Fremdschutz). Das Ministerium stimmt dem Petenten zu, dass der Nutzen der Mund-Nasen-Bedeckung dabei durchaus stark von der richtigen Anwendung abhängig sei. Die Landesregierung habe den Nutzen der Mund-Nasen-Bedeckung jedoch als deutlich höher bewertet als die Bedenken zu deren Wirksamkeit.
Der Petitionsausschuss konstatiert, dass die Mund-Nasen-Bedeckung dem Fremdschutz dient und in Verbindung mit anderen Maßnahmen den Verlauf der Pandemie positiv beeinflussen kann. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere auch das Einhalten des Abstandsgebotes und die Nachverfolgung der Infektionsketten. Im Ergebnis seiner Beratung stimmt der Ausschuss dem Ministerium zu, dass die vergleichsweise geringen Unannehmlichkeiten und Grundrechtseingriffe durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen einer Grundrechtsabwägung mit den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz als nachrangig zu betrachten sind. Dazu trägt auch die Entscheidung bei, dass für Personengruppen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist oder bei denen aus gesundheitlichen Gründen Probleme hervor-gerufen würden, Ausnahmen geschaffen wurden. Eine Änderung der rechtlichen Vorgaben kann derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. |
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