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Öffentliche Petition

Nr. 51
Datum / Thema 12.03.2018
Offenlegung der Einnahmen in Pflegeheimen
Hauptpetent/in günter wulff
Wohnort 25920 Risum-Lindholm
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 36
23.04.2018
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition . . . aus Anlass des Berichtes NDR Schleswig-Holstein-Magazin vom
22.02.18 über schwere Mängel in den Alten- und Pflegeheimen der
Alloheim-Gruppe in Niebüll und Bredstedt . . .

. . . der Landtag möge beschließen - bzw. bei vorliegener Zuständig-
keit der Bundesregierung über seine entsprechenden Gremien dort
dahingehend tätig werden, daß:

private Träger von Alten- und Pflegeheimen verpflichtet werden,
ihre finanziellen Einnahmen, in aller Regel öffentliche Gelder . . .
zu 95-96% in die täglich anfallanden Heim-Unterhaltskosten
zu investieren und darüber einen jeweils lückenlosen Nachweis
zu führen.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
03.07.2018
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 36 Unterstützern mitgezeichnete öffentliche Petition auf der Grundlage der vom Petenten vorgebrachten Gesichtspunkte unter Hinzuziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren geprüft und beraten.

Das Ministerium führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen und damit zusammenhängende Verpflichtungen durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung), also durch Bundesrecht geregelt seien. Die Finanzierung eines Platzes in der vollstationären Pflege erfolge demnach aus verschiedenen Quellen. Zunächst würden die pflegebedingten Aufwendungen durch den Träger der Pflegeeinrichtung, die Landesverbände der Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträger festgesetzt. Ein pauschaler Leistungsbetrag werde durch die Pflegekasse gewährt, dieser reiche regelmäßig jedoch nicht zur Kostendeckung aus. Der fehlende Betrag werde durch die pflegebedürftigen Menschen erbracht, die zudem Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen zahlen müssten. Sollten Einkommen und Vermögen der Betroffenen nicht ausreichen, übernehme das Sozialamt die ungedeckten Kosten.

Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) enthalte des Weiteren in den §§ 84 und 85 Vorschriften zur Bemessung der Pflegevergütung und damit zusammenhängende Nachweispflichten für Pflegeeinrichtungen. Die Pflegesätze müssten es einem Pflegeheim ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung für das Unternehmerrisiko zu erfüllen. Der Träger sei verpflichtet mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen und über vorhandenes Personal und dessen Vergütung Nachweis zu führen. Auch zu Art, Umfang und Inhalt von Leistungen, für die eine Vergütung verlangt wird, müssten Nachweise erbracht werden. Verstößt eine Einrichtung gegen ihre Pflichten aus einem Versorgungsvertrag sind ihr gemäß § 115 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch die Pflegevergütungen zu kürzen. Insgesamt sei also festzustellen, dass es bereits eine Vielzahl von Regelungen gebe, die eine Nachweispflicht bezüglich der Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen begründeten.

Über die Regelungen des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) hinaus seien private Pflegeeinrichtungen als Unternehmen zu einer ordnungsgemäßen Buchführung nach den Grundsätzen des Handelsrechts verpflichtet. Für Einrichtungen mit mehr als 30 Pflegeplätzen sei zusätzlich eine Pflege-Buchführungsverordnung geschaffen worden. Für Kapitalgesellschaften wie die vom Petenten angeführte Trägergesellschaft bestehe die europa- und handelsrechtliche Pflicht der Rechnungsoffenlegung beim Bundesanzeiger oder im Unternehmensregister. Diese sei im konkreten Fall auch erfolgt.

Der bestehende Rechtsrahmen sei aus fachlicher Sicht ausreichend, die zweckgemäße Verwendung von pflegebedingten Aufwendungen zu kontrollieren. Einige Regelungen seien erst vor kurzer Zeit eingeführt worden, sodass ihre Wirksamkeit langfristig beobachtet werden müsse. Das Ministerium schließt sich den Ausführungen des Petenten dahingehend an, dass Mängeln in der Pflegequalität entschieden begegnet werden müsse. Es sei jedoch zweifelhaft, ob dieses Ziel durch weitergehende Offenlegungspflichten erreicht werden könne, da Rechnungsabschlüsse für Laien ohnehin nicht nachvollziehbar seien. In welchem Umfang Einnahmen wieder eingesetzt werden, sei eine unternehmerische Entscheidung. Da gerade Anreize für eine wirtschaftliche Betriebsführung von Pflegeeinrichtungen gesetzt werden sollten, lehne man feste Quoten zur Verwendung von Einnahmen ab.

Der Ausschuss schließt sich den Ausführungen des Ministeriums an. Er sieht Qualitätsmängel in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen als dringendes Thema der Gesellschaft und Politik an und begrüßt ausdrücklich den Einsatz des Petenten. Er hält es für unabdingbar, die adäquate Versorgung in Pflegeeinrichtungen sicherzustellen, um jedem Menschen das Altern in Würde zu ermöglichen.

Die Beratung der Petition wird damit abgeschlossen.

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