| Text der Petition |
KEINE Deponie direkt vor unserer Haustür Stoppt die Bauschuttdeponie in Langwedel!!!
Im laufenden Raumordnungsverfahren Deponie B76 wurde Langwedel als einer von zwei möglichen Standorten für eine Bauschuttdeponie ausgewählt.
Aus folgenden Gründen setzen wir uns zur Wehr: - Zielstandort ist ein seit ca. 17 Jahren stillgelegtes und seit mehreren Jahren renaturiertes Kieswerk - Zerstörung der entstandenen Biotope - Zerstörung des Lebensraumes der Tier- und Pflanzenwelt - Zerstörung der neuangelegten Streuobstwiese, gefördert durch EU-Mittel - Gefährdung des Grundwassers für die 148 Einzelbrunnen im Ort, der nächstgelegene ist ca. 6m entfernt - Gefährdung der Gesundheit der Anwohner durch u.a. Asbest - Beeinträchtigung des anliegenden Naherholungsgebietes mit z.B. einem Kinder- und Jugendfreizeitheim und einem Feriengebiet - Zufahrt erfolgt direkt durch die Ortschaft, unmittelbar vorbei an Kinderkrippe und Grundschule - Gefährdung des weitverzweigten und verbundenen Wassernetzes Brahmsee, Olendieksau, Wennebek, Lustsee, Pohlsee und Manhagener See
Bitte unterstützen Sie unseren Widerspruch gegen die Berücksichtigung als möglichen Standort im Raumordnungsverfahren Deponie B76. |
Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
19.04.2022 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 2.231 Personen unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von dem Petenten beigebrachten Argumente, einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und den Erkenntnissen einer am 21. September 2021 durchgeführten öffentlichen Anhörung des Hauptpetenten und des Ministeriums beraten. Schwerpunkt der Anhörung aufseiten des Petenten ist die Fragestellung gewesen, ob die mittlerweile renaturierte Fläche des ehemaligen Kieswerks Langwedel eine „ernsthaft in Betracht kommende Standortalternative“ nach § 15 Absatz 1 Raumordnungsgesetz im Raumordnungsverfahren für eine geplante Deponie der Klasse I darstellt.
Das Innenministerium betont zum Raumordnungsverfahren generell, dass es sich dabei um ein dem fachgesetzlichen Zulassungsverfahren vorgelagertes Verfahren handele. Damit könnten frühzeitig Konfliktlagen ermittelt und Kompromissvorschläge unterbreitet werden. Das Ergebnis entfalte weder gegenüber dem Träger des Vorhabens noch gegenüber Einzelnen eine unmittelbare Rechtswirkung. Andere öffentliche Stellen müssten das Ergebnis bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen jedoch berücksichtigen. Der Petitionsausschuss kann daher nachvollziehen, dass Teile der örtlichen Bevölkerung bereits zu diesem Zeitpunkt ihren Befürchtungen hinsichtlich der Auswirkungen auf Landschaft und Natur Ausdruck verleihen wollen. Das Innenministerium unterstreicht jedoch, dass nach dem Raumordnungsgesetz zwar „auch ernsthaft in Betracht kommende“ Standortalternativen einbezogen würden. Das Raumordnungsverfahren aber nicht die Verfahren zu Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben ersetze.
Momentan befinde sich das kritisierte Verfahren noch in der Vorbereitungsphase. Das eigentliche Raumordnungsverfahren werde erst nach Erhalt der endgültigen Verfahrensunterlagen eröffnet. Der vom Petenten angesprochene Erörterungstermin sei zur Vorab-Verständigung über den Umfang sowie die weiteren notwendig beizubringenden Unterlagen mit dem Träger des Vorhabens durchgeführt worden. Zudem habe die Landesplanungsbehörde dabei Hinweise von beteiligten öffentlichen Stellen und naturschutzrechtlichen Interessenvertretern zum Untersuchungsrahmen gesammelt. Die Vorhabenträgerin habe in dem Erörterungstermin neben dem favorisierten Standort Kosel/Gammelby weitere vier Standorte vorgeschlagen, von denen nach ihrer Auffassung als Alternative nur der Standort in Langwedel verfügbar sei. Die Vorhabenträgerin müsse zu diesem Vorschlag noch alle relevanten Unterlagen beibringen. Es obliege nicht der Landesplanungsbehörde, im Vorfeld der Erstellung der Unterlagen vorgeschlagene Standorte zu bewerten, auszuschließen oder neue Standorte hinzuzufügen. Aus diesem Grund würde der mit der Petition geforderte frühzeitige Ausschluss eines der von der Vorhabenträgerin in ihren Antragsunterlagen darzulegenden Alternativstandorte gegen bundes- und landesrechtliche Vorgaben verstoßen. Die eigentliche Standortalternativenprüfung durch die Behörde erfolge erst während des Raumordnungsverfahrens in der Phase der raumordnerischen Beurteilung. Dabei würden die Standorte durch die Landesplanungsbehörde mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung abgeglichen. In diesem Rahmen würden unter anderem auch die in der Petition aufgeführten Schutzgüter Tourismus, Verkehr, menschliche Gesundheit und Einflüsse auf Flora und Fauna einer eingehenden raumordnerischen Prüfung unterzogen werden.
Ergänzend fügt das Ministerium hinzu, dass das Raumordnungsverfahren durch die Landesplanungsbehörde erst nach der Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit förmlich eingeleitet werde. Im Verfahren werde es eine Beteiligungsphase geben, in der Träger öffentlicher Belange, öffentliche Stellen, sonstige Verbände und Institutionen sowie die Öffentlichkeit die Möglichkeit hätten, umfänglich Stellung zu nehmen. Erst im Anschluss daran erfolge unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen die zuvor genannte raumordnerische Beurteilung durch die Landesplanungsbehörde.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der Petent im Rahmen der Anhörung seine Bedenken ausführlich darlegen und mit Begründungen untermauern konnte. Das Innenministerium konnte hingegen den Ablauf eines Raumordnungsverfahrens und den aktuellen Stand des Verfahrens verdeutlichen. Sobald die Beteiligungsphase im Raumordnungsverfahren eröffnet ist, können der Petent oder andere besorgte Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände die dargelegten Bedenken zur Standortalternative Langwedel mit in das Verfahren einbringen. Im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung wird sich die Landesplanungsbehörde dann intensiv mit den vorgebrachten Stellungnahmen auseinanderzusetzen haben. Der Ausschuss betont, dass zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens keine rechtliche Möglichkeit für die Landesbehörde vorgesehen ist, eine Fläche aus dem Antrag eines Vorhabenträgers hinauszunehmen.
Der Ausschuss kann die Sorgen und Bedenken der örtlichen Bevölkerung hinsichtlich der möglichen schädlichen Auswirkungen des kritisierten Vorhabens nachvollziehen. Aus dem Ablauf des Petitionsverfahren hat er jedoch den Eindruck gewonnen, dass sich die Landesplanungsbehörde der konträren Interessen, die es gilt in einem Raumordnungsverfahren gegeneinander abzuwägen, sehr bewusst ist. Daher geht der Ausschuss davon aus, dass es eine sehr gewissenhafte Auseinandersetzung mit den in der Beteiligungsphase vorgebrachten Kritikpunkte geben wird. Dem Begehren des Petenten vermag der Ausschuss vor diesem Hintergrund nicht zu entsprechen. Es bleibt das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens abzuwarten.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen. |