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Öffentliche Petition

Nr. 78
Datum / Thema 11.03.2020
Verbot des Verbrennens von Grünabfällen
Hauptpetent/in Nicole Bernstein
Wohnort 24145 Kiel
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 7
22.04.2020
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Der Landtag von Schleswig-Holstein möge beschließen, das Verbrennen von Grünabfällen auf Privatgrundstücken grds. zu verbieten und die entsprechende Landesverordnung aufzuheben.

Begründung:
SH ist das letzte Bundesland, in dem das Verbrennen von Grünabfällen noch unreglementiert erlaubt ist.
Grünabfälle sind ein wertvoller Rohstoff für Kompost, der wiederum in den Naturkreislauf zurückgeführt werden kann. Damit würde mit dem Verbot das Kreislaufwirtschaftsgesetz als geltendes Bundesrecht umgesetzt und ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Zudem führt das Verbrennen aufgrund der dichten Wohnbebauung - insbesondere in Städten - zwangsläufig zu Belästigungen der Nachbarschaft. Zudem entstehen durch das Verbrennen - insbesondere in trockenen Jahreszeiten - Brandgefahren. Somit würde das Verbot auch einen Beitrag zum vorbeugenden Brandschutz darstellen. Außerdem gibt es für die Bürgerinnen und Bürger zahlreiche Entsorgungsmöglichkeiten, denen Grünabfälle zur weiteren Verwendung zugeführt werden können.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
01.09.2020
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 7 Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Aspekte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung beraten.

Das Umweltministerium unterstreicht in seiner Stellungnahme, dass die Pflanzenabfallverordnung vom 1. Juni 1990 derzeit noch fortbestehe, sich die Ausgestaltung von allgemeinen Begriffen wie „Bedürfnis“ und „Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen“, die Voraussetzungen für den Erlass der Pflanzenabfallverordnung von 1990 gewesen seien, zwischenzeitlich aber stark verändert hätten. Das Ministerium betont, dass eine Anpassung der Vorschriften zum Verbrennen von Grünabfall an das aktuelle Kreislaufwirtschaftsrecht geboten sei und es aus diesem Grund derzeit eine Novellierung der Pflanzenabfallverordnung prüfe. Durch Normierung eines effektiven ordnungsrechtlichen Rahmens könnten die Möglichkeiten zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen zukünftig auf ein erforderliches Maß reduziert werden.

Die Entsorgungsstrukturen hätten sich innerhalb Schleswig-Holsteins seit 1990 zu-dem positiv entwickelt. Die Abfallentsorgung werde durch die öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Daseinsfürsorge nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sichergestellt. Insbesondere für den Bereich der privaten Haushalte gebe es ein flächendeckendes Netz zur Erfassung und Entsorgung von Bioabfällen (inklusive pflanzlicher Abfälle) in dafür zugelassenen Anlagen. Dieses Netz würde zusätzlich durch private Entsorger, insbesondere im gewerblichen Bereich, und zum Teil durch gemeindliche Grünabfallsammelplätze ergänzt. Darüber hinaus bestehe seitens der Abfallerzeuger/-besitzer die Möglichkeit, anfallende pflanzliche Abfälle beispielsweise durch Eigenkompostierung oder Verwendung als Mulchmaterial im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundstückes zu verwerten und damit einer Entsorgung zuzuführen.

Ein generelles Verbot der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen könne für Schleswig-Holstein derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Vor dem Hintergrund der geltenden Abfallhierarchie sei aber eine grundsätzliche Abfallbeseitigung durch Verbrennung heutzutage nur schwer begründbar. Nach dem Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz habe die sogenannte Verwertung des Abfalls Vorrang vor der Beseitigung. Das Ministerium unterstreicht, dass zudem die gesellschaftliche Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle abnehme. Gleichwohl müsse es aber auch weiterhin Ausnahmen für Fälle in der Waldbewirtschaftung, dem Erwerbsgartenbau und der Knickpflege geben. Eine Verbrennung könne aus phyto-sanitären Gründen, also zur Vermeidung der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten, geboten sein.

Eine Befreiung vom Anlagenzwang, dem Abgeben der Grünabfälle bei offiziellen Entsorgungsanlagen, komme bereits heute nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn die Nutzung der vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten unzumutbar sei oder keine Anlagenkapazitäten zur Verfügung stünden.

Der Vollständigkeit halber weist das Ministerium darauf hin, dass die Durchführung von Traditions- oder Lagerfeuern grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der Pflanzenabfallverordnung oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes falle, da das verwendete Feuerholz nicht als Abfall einzustufen sei. Die als Brennmaterial bestimmten unbehandelten Hölzer würden gerade nicht der Abfallentsorgung überlassen, sondern für die jeweilige Veranstaltung bereitgehalten werden. Entsprechend sei die Durchführung derartiger Feuer auch weiterhin grundsätzlich zulässig. Dies gelte jedoch nicht für behandelte Hölzer. Diese seien in der Regel als Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einzustufen. Ein Verbrennen von behandelten Hölzern sei grundsätzlich verbotswidrige Abfallbeseitigung. Für diese Fälle bestehe eine Andienungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Ein generelles immissionsschutzrechtliches Verbot für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen bestehe nicht. Den Gemeinden sei allerdings die Möglichkeit zum Er-lass einer diesbezüglichen Verordnung durch das Immissionsschutzgesetz des Lan-des Schleswig-Holstein vom 6. Januar 2009 eingeräumt worden. Mittels Verordnung könne die Gemeinde zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Emissionen vorschreiben, dass das Entfachen von offenen Feuern örtlich und zeitlich begrenzt sei. Nach Kenntnis des Ministeriums hätten einige Gemeinden von dieser Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht und entsprechende Verordnungen erlassen.

Der Petitionsausschuss entnimmt der Stellungnahme des Ministeriums, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt das Verbrennen von Grünabfällen nur unter restriktiven Voraussetzungen möglich ist, für bestimmte Bereiche aber auch zukünftig Ausnahmen notwendig sind. Das bundesrechtliche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist seinerzeit aufgrund eines gemeinsamen europäischen Vorgehens zum Umgang mit Abfällen entstanden. Gerade in Bezug darauf haben sich in den letzten Jahren die politischen und gesellschaftlichen Wertevorstellungen gewandelt. Der Petitionsausschuss begrüßt, dass das Ministerium eine Anpassung der landesgesetzlichen Vor-gaben an diese Veränderungen anstrebt. Vor diesem Hintergrund stellt der Ausschuss fest, dass die von der Petentin begehrte Änderung der Pflanzenabfallverordnung im Hinblick auf eine weitgehende Rückführung von Grünabfällen in den Naturkreislauf vonseiten der Landesregierung bereits geprüft wird. Der Ausschuss sieht gegenwärtig keinen darüber hinausgehenden Handlungsbedarf.

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