| Text der Petition |
Ich bitte um Prüfung und schriftliche Begründung der Verhältnismäßigkeit aller nach dem 15.4.2020 in Zusammenhang mit SARS-CoV-2 erfolgten Ersatzverkündungen, Verordnungen und Erlasse der schleswig-holsteinischen Landesregierung.
In allen Fällen, in denen die Verhältnismäßigkeit der verkündeten, angeordneten oder erlassenen Maßnahmen nicht valide durch konkrete Zahlen belegt und durch eine gesamtgesellschaftliche, umfassende Nutzen-/ Risikoabwägung begründet werden kann, bitte ich um sofortige Aufhebung derselben.
Begründung:
1. Die Reproduktionszahl für Sars-CoV2 liegt bereits seit dem 22. März 2020 beständig unter 1. Der Gipfel der Anzahl von neuen SARS-CoV2-Fällen wurde bereits am 16. März 2020 erreicht. Seitdem sinken die Zahlen der Neuinfektionen.
Quelle: RKI - Epidemiologisches Bulletin 17/2020, Stand vom 15.4.2020
Die durch die Landesregierung ergriffenen Maßnahmen können somit nicht ursächlich für die sinkenden Infektionszahlen verantwortlich sein, richten jedoch gesamtgesellschaftlich große und vielfältige Schäden an.
2. Es stehen in Schleswig-Holstein weitaus mehr als die benötigten Intensiv- und Beatmungsbetten (low/high/ecmo) zur Behandlung von Covid-19-Patienten zur Verfügung.
Ein Zusammenbruch des Gesundheitssystem durch COVID-19-Patienten ist somit unwahrscheinlich.
3. Die Sterberate der Infizierten an Covid-19 liegt bei 0.3 bis 0.7%. (Quelle: Prof. Dr. Christian Drosten, Virologe, Charité Berlin)
Dieser Wert rechtfertigt in keinster Weise die massiven Eingriffe des Staates in das Leben der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger. |
Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
04.05.2021 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 17 Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte, eingereichter Unterlagen und Stellungnahmen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren mehrfach beraten.
Das Ministerium weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Petentin sich bereits mit Eilanträgen beim Oberverwaltungsgericht Schleswig gegen die Verpflichtung aus den jeweils geltenden Landesverordnungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen des öffentlichen Raumes gewandt habe. Im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung habe das Oberverwaltungsgericht Schleswig die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs durch die Verordnung geprüft. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung sei immer unverzichtbarer Bestandteil einer gerichtlichen Überprüfung des angegriffenen Verwaltungshandelns beziehungsweise des Handelns des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Das Gericht habe hier die angegriffene Verpflichtung für verhältnismäßig und damit rechtmäßig erachtet.
Soweit die Petentin die Verhältnismäßigkeit weiterer Maßnahmen der Landesregierung in der Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus rügt, führt das Gesundheitsministerium aus, dass die Landesregierung auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erstmals am 17. März 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein erlassen habe. Die Verordnung sei seitdem – im Rhythmus von teilweise nur 14 Tagen – mehrfach überarbeitet, neugefasst und geändert worden. Hierdurch sei auf der Grundlage der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung eine Anpassung an die jeweilig aktuelle Pandemie-Situation erfolgt. Die Anpassungen seien anhand der aktuellen Infektionszahlen, der Anzahl der notwendig gewordenen Krankenhausbehandlungen, der medizinisch kritischen Verläufe und letztlich der Sterbezahlen vorgenommen worden. Die Zahlen des Robert Koch-Instituts würden dabei in tagesaktuellen Berichten der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Verfügung gestellt. Dementsprechend würden Grundrechtseinschränkungen auch abgemildert, sofern dies unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens verantwortbar sei. Der Geltungszeitraum der Verordnungen werde begrenzt, um zeitnah auf das konkrete Infektionsgeschehen reagieren zu können.
Die Landesregierung sei sich bewusst, dass durch die zur Eindämmung der Pandemie notwendigen Verordnung in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen werde. Hierbei werde durch die Landesregierung kontinuierlich geprüft, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig mache und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich seien. Dabei orientiere sich die Landesregierung auch maßgeblich an der jeweils aktuellen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit einzelner grundrechtseinschränkender Vorschriften und passe diese gegebenenfalls entsprechend in der schleswig-holsteinischen Landesverordnung an. Die in allen Bundesländern weitgehend inhaltsgleichen Regelungen zu den getroffenen Maßnahmen seien dabei von den zuständigen Oberverwaltungsgerichten aller Länder in der Regel als rechtmäßig und damit verhältnismäßig in Bezug auf die Grundrechtseinschränkungen bestätigt.
Das Ministerium weist darauf hin, dass neben verschiedenen Belangen des Grundrechtsschutzes weitere auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte in die Abwägung einfließen würden. Dem Land als Verordnungsgeber komme hierbei nach ständiger Rechtsprechung eine weite Entscheidungsvorrecht zu. Sowohl die aktuell geltenden als auch zukünftige Maßnahmen würden laufend evaluiert.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses ist es unter Berücksichtigung seriöser wissenschaftlicher Erkenntnisse unstrittig, dass von dem neuartigen Coronavirus eine große Gefahr für die Bevölkerung ausgeht und eine ungebremste Ausbreitung eine Überlastung des Gesundheitssystems zur Folge haben würde. Dies wird leider auch durch eine Betrachtung der deutschland-, europa- und weltweit für 2020 erhobenen Übersterblichkeit – der Zahl der Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der Vorjahre –bestätigt. Die verheerenden Auswirkungen des Virus werden insbesondere bei der Betrachtung von Staaten deutlich, die frühzeitig ein Infektionsgeschehen zu verzeichnen hatten und deshalb nicht rechtzeitig Maßnahmen ergreifen konnten oder dies aus anderen Gründen lange nicht getan haben. Die Daten während der Schutzmaßnahmen sagen somit nichts darüber aus, wie tödlich das Coronavirus ist – sondern eher, wie erfolgreich eine Gesellschaft das Virus eingedämmt hat.
Sofern die Petentin mit ihrer Eingabe eine gesonderte Bewertung des Beitrages jeder einzelnen Maßnahme zu Eindämmung des Pandemiegeschehens anstrebt, weist der Ausschuss daraufhin, dass diese in den entsprechenden Verordnungen auf Grundlage der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse gebündelt erlassen wurden, um effektiv auf das dynamische Infektionsgeschehen reagieren zu können. Eine systematische Analyse der verschiedenen Maßnahmen erfolgt anhand der 2020 gewonnen Daten durch die Wissenschaft. So beispielsweise im Rahmen eines Projektes des Robert Koch-Institutes und der Universität Bielefeld „StopptCOVID-Studie: Wie stoppt man eine Pandemie?“. |