| Text der Petition |
Ich betreibe ein Nagelstudio. Bitte, bitte helft uns, die Nagelstudios während des Lockdowns geöffnet zu halten und gepflegte Fingernägel als Grundbedürfnis einzustufen!!! Das Land und die IHK stufen Nagelstudios unter Kosmetiksalons ein, obwohl es nur 24000 Kosmetiksalons gibt, aber 38000 Nagelstudios. Der Bedarf an Frisören wird als Grundbedürfnis anerkannt und steht der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 2 des Grundgesetzes entgegen. Tatsächlich ist die Nagelpflege sehr vielen Damen und einigen Herren ebenso ein Grundbedürfnis. Die Ansteckungsgefahr ist erheblich geringer, als bei Frisören: Auf beiden Seiten Masken, eine Plexiglasscheibe, Handschuhe auf der Behandlerseite und ständig desinfizierte Arbeitsgeräte und -materialien. Dazu kommt, wenn ein Kunstnagel nicht aufgefüllt wird, bricht er, was zu einer schmerzhaften Verlezung führt.
Ich danke herzlich für Ihre Unterstützung. |
Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
04.05.2021 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von drei Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung von Stellungnahmen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren beraten.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich die Situation seit dem Einreichen der Petition mehrfach geändert hat. Die Petition war auf der Grundlage erfolgt, dass Friseursalons im Gegensatz zu Nagelstudios ihre Dienstleistungen anbieten durften. Das Ministerium hat in einer ersten Stellungnahme mitgeteilt, dass Friseure ihre Salons aufgrund des Infektionsgeschehens zwischenzeitlich ebenfalls hätten schließen müssen. Die von der Petentin monierte Ungleichbehandlung sei damit nach der ab 25. Januar 2021 gültigen Landesverordnung nicht mehr gegeben gewesen.
Das Ministerium erläutert, dass die Landesregierung Entscheidungen darüber, welche Einrichtungen geschlossen und welche Dienstleistungen nach jeweils aktueller Infektionslage verboten sein sollen, mithilfe eines externen Expertenrates und teilweise nach bundeseinheitlichen Absprachen treffe. Dabei spiele im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch eine Rolle, wie viele Bürgerinnen und Bürger von einer Schließung oder einem Verbot betroffen seien. Friseurdienstleistungen würden ein Grundbedürfnis eines breiten Teils der Bevölkerung darstellen und eine Schließung entsprechend mehr Menschen betreffen als ein Verbot von Dienstleistungserbringung im Bereich der Nagelstudios.
Diese Auffassung findet sich in der aktuellen Rechtsprechung wieder. So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 6. November 2020 (Aktenzeichen: OVG 11 S 100/20) ausgeführt, dass durch die Schließung der Nagelstudios im Verhältnis zu Dienstleistungen im Friseurbereich kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege, weil Friseurdienstleistungen schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung dienen würden und deshalb ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung bestehe.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig führt in seinem Beschluss vom 9. November 2020 (Aktenzeichen: 3 MR 60/20) aus, dass sich die besondere Bedeutung von Friseurleistungen nicht zuletzt aus den Vorschriften über die Regelbedarfe ergebe. Dass zum Existenzminimum auch Friseurleistungen zählen, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Danach seien in die Ermittlung des Betrages regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben ausdrücklich Friseurdienstleistungen einbezogen worden (Bundestags-Drucksache 17/3404 S. 63). Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Nagelstudios nicht entsprechend eingeordnet werden.
Seit dem 1. März 2021 dürfen aber sogenannte elementare körpernahe Dienstleistungen wieder erbracht werden, auch wenn diese nicht medizinisch oder pflegerisch notwendig sind. Nagelstudios durften ab diesem Zeitpunkt ebenso wie Friseursalons mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.
Der Ausschuss unterstreicht, dass die Dynamik des Infektionsgeschehens eine ständige Überprüfung der getroffenen Maßnahmen erfordert, um auf sich verändernde Inzidenzen angemessen reagieren und gegebenenfalls zum Teil erhebliche grundrechtseinschränkende Maßnahmen zurücknehmen zu können. Aktuelle Erkenntnisse und Erfahrungen sowie aktuelle Rechtsprechung fließen in die jeweiligen Entscheidungen mit ein. Vor diesem Hintergrund befürwortet der Ausschuss, dass die Landesregierung kontinuierlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die Notwendigkeit einer Anpassung überprüft.
Der Petitionsausschuss hat Verständnis dafür, dass die unterschiedliche Behandlung von körpernahen und als gleichwertig empfundenen Dienstleistungen zu Irritationen führen kann. Ihm ist bewusst, dass neben vielen anderen Dienstleistungsbereichen auch Nagelstudios durch die angeordneten Schließungen mit den schwerwiegenden Folgen des damit verbundenen Umsatzausfalls konfrontiert sind. Der Ausschuss betont aber, dass der unterschiedlichen Behandlung zu Friseursalons keine geringere Wertschätzung zugrunde liegt.
Im Ergebnis seiner Beratung hat der Petitionsausschuss keine zu beanstandende Ungleichbehandlung festgestellt. |