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Öffentliche Petition

Nr. 59
Datum / Thema 07.02.2019
Gummigeschosse gegen Wölfe
Hauptpetent/in Jörg Hilbert
Wohnort 24217 Schönberg
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 2
21.03.2019
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Ausstattung der Polizei mit Gummigeschossen, um Wölfe in Siedlungen zu vergrämmen. Damit die Akzeptanz Wölfen gegenüber bleibt oder sogar steigt.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
30.04.2019
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 2 Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der vom Petenten vorgetragenen Argumente unter Hinzuziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration geprüft und beraten. Das Innenministerium hat seinerseits das Umweltministerium an der Stellungnahme beteiligt.

Im Ergebnis seiner Prüfung hat das Innenministerium festgestellt, dass der Einsatz von Gummigeschossen durch die Landespolizei zur Vergrämung von Wölfen weder sachgerecht sei noch die gewünschten Vergrämungseffekte erzielen würde.

Zur Begründung verweist das Ministerium einerseits auf eine Untersuchung des schleswig-holsteinischen Wolfsmanagements von 2017. Die Untersuchung habe ergeben, dass die in Deutschland zugelassene Vergrämungsmunition bei größerer Entfernung den Nachteil einer hohen Streuung der Geschosse habe. Daher seien diese Munitionstypen in der Verwendung unsicher. Bei einer geringeren Schussdistanz bestünde aber die Gefahr von Verletzungen des Wolfes. Hierbei seien Verstöße gegen die im Bundesnaturschutzgesetz geregelten Zugriffsverbote zu befürchten. Somit seien Gummigeschosse nicht geeignet, um die Vergrämung des Wolfes im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu erreichen.

Andererseits bestünden auch rechtliche Hürden bei der Ausstattung der Polizei mit Gummigeschossen. Durch die polizeirechtlichen Landesvorschriften gebe es abschließende Regelungen für den Einsatz von unmittelbarem Zwang. Gummigeschosse seien hiernach in Schleswig-Holstein nicht zulässig.

Der Petitionsausschuss schließt sich nach seiner Prüfung der Auffassung des Innenministeriums an. Einer grundsätzlichen Ausstattung der Polizei mit Gummigeschossen zur Wolfsabwehr stehen rechtliche und sachliche Gründe entgegen. Dem Begehren des Petenten kann nicht entsprochen werden.

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