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Öffentliche Petition

Nr. 92
Datum / Thema 28.05.2020
Wasserrettungsgesetz für Schleswig-Holstein
Hauptpetent/in Pascal Salewski
Wohnort 23730 Neustadt in Holstein
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 28
09.07.2020
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Wasserrettungsgesetz muss kommen !

Wir brauchen für Schleswig-Holstein ein Wasserrettungsgesetz . Es kann nicht sein , das Hilfeleistungsorganisationen und Feuerwehren helfen möchten, die bestens ausgestattet und ausgebildet sind ,aber nun nicht mehr zur Hilfe eilen können, weil unter anderen der Versicherungschutz fehlt. Wenn jemand in Not gerät, auch im Wasser ,sollte er die beste und schnelle Hilfe von allen erhalten !

Aussagen wie: "Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand " sind nicht mehr Zeitgemäß und kosten Menschenleben !

Wenn Ihr dafür seit , Unterschreibt die Petition.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
09.02.2021
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 28 Bürgerinnen und Bürgern mitgezeichnet worden ist, auf der Grundlage von Stellungnahmen des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung geprüft und beraten.

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat in der Tagung am 25. September 2020 unter Änderung des Badesicherheitsgesetzes das Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz) beschlossen. Damit ist eine gesetzliche Grundlage für die Wasserrettung in Schleswig-Holstein geschaffen worden.

Soweit der Petent den mangelnden Versicherungsschutz der Feuerwehren als Wasserrettungseinheiten anspricht, hat das Innenministerium den Petitionsausschuss zusammengefasst wie folgt unterrichtet:

Innerhalb des Gebietes einer Gemeinde bestehe Versicherungsschutz durch die Feuerwehr-Unfallkasse für Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (HFUK Nord), soweit die Gemeindevertretung ihrer freiwilligen Feuerwehr die Aufgabe der Wasserrettung als freiwillige Aufgabe übertragen habe. Außerhalb des Gebietes einer Gemeinde seien Feuerwehren bei Einsätzen im Rahmen der Wasserrettung nur dann versichert, wenn die Gemeindevertretung ihrer freiwilligen Feuerwehr die Aufgabe der Wasserrettung als freiwillige Aufgabe übertragen habe und die Feuerwehr im Wege der Amtshilfe tätig werde.

Das Innenministerium betont, dass auf die Gemeindegrenzen, die durch den Verlauf des mittleren Springtideniedrigwassers (Nordsee)beziehungsweise den Mittleren Wasserstand (Ostsee) gekennzeichnet seien, innerhalb von 12 Seemeilen deutsches Staatsgebiet folge, das sogenannte Küstenmeer, das grundsätzlich gemeindefrei sei. Der überwiegende Teil der Küstengewässer sei nicht inkommunalisiert. An der Nordseeküste seien die Fragen rund um die Inkommunalisierung juristisch umstritten und sehr komplex. Im Bereich des Wattenmeeres sei diese Frage daher nicht abschließend geklärt. Soweit sich im Einzelfall nicht zweifelsfrei feststellen lasse, ob eine betroffene Fläche inkommunalisiert worden sei, sei davon auszugehen, dass die Gemeindegrenzen an der äußeren seeseitigen Befestigung des Deiches (einschließlich Deichzubehör) endeten. Eine Ausnahme bilde das Gebiet der Unterelbe, dort würden die Gemeindegrenzen bis in die Mitte des Stromes hineinreichen.

An der Ostseeküste seien der Großteil der Flensburger Förde, die Schlei sowie Teile der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde und der Lübecker Bucht inkommunalisiert. Die amtliche Gemeindegrenzenkarte spiegele den aktuellen amtlichen Stand der Eingemeindungen wieder. Die Kommunen seien aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen auf ihr Gemeindegebiet beziehungsweise Kreisgebiet beschränkt. Die Versicherungsleistung des Unfallversicherungsträgers der Feuerwehren (HFUK Nord) folge diesen rechtlichen Vorgaben.

Nach Auskunft des Innenministeriums seien Wasserrettungen durch Feuerwehren in nichtkommunalen Küstengewässern grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen würden dann bestehen, wenn die Feuerwehren im Wege der Amtshilfe tätig würden.

Nach § 32 Landesverwaltungsgesetz leiste grundsätzlich jede Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen Amtshilfe. Allerdings müsse die geforderte Leistung von der ersuchten Behörde auch rechtlich und tatsächlich möglich sein. Die Wasserrettung gehöre nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren nach dem Brandschutzgesetz. Eine Feuerwehr dürfe und könne diese Aufgabe erst dann wahrnehmen, wenn ihr diese Aufgabe durch Beschluss der Gemeindevertretung als freiwillige Aufgabe übertragen worden sei. Nur in diesem Fall seien dort das für die Wahrnehmung der Aufgabe erforderliche geschulte Personal und die entsprechende Ausstattung überhaupt vorhanden. Für ein Amtshilfeersuchen im Rahmen der Wasserrettung kämen daher nur Feuerwehren in Betracht, die die Aufgabe der Wasserrettung als freiwillige Aufgabe von ihrer Gemeindevertretung übertragen bekommen hätten. In diesen Fällen bestehe ein Versicherungsschutz durch die HFUK Nord.

Das Innenministerium betont, dass allerdings Voraussetzung sei, dass ein Amtshilfeersuchen einer anderen Behörde vorliege und es sich zudem um einen Einzelfall handele. Diese Amtshilfeeinsätze würden die bestehende Zuständigkeitsordnung nicht ändern. Durch die Unterstützung bei einzelnen Wasserrettungseinsätzen außerhalb des Gemeindegebietes werde keine Zuständigkeit für die freiwillige Feuerwehr für die Wasserrettung per se begründet. Dem Staat würden in seinem Küstenmeer sämtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfügung stehen. Für das seewärtige deutsche Hoheitsgebiet gelte das allgemeine Gefahrenabwehrrecht des angrenzenden Landes. Nach § 162 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz hätten das Land, die Gemeinden, die Kreise und die Ämter die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht werde (Gefahrenabwehr). Da das Küstenmeer nicht im Kompetenzbereich der Kommunen liege, müsse das Land in diesem Bereich für die allgemeine Gefahrenabwehr sorgen.

Aufgrund des Ergebnisses der rechtlichen Prüfung habe das Land Schleswig-Holstein daher die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger mit der Koordinierung und Durchführung der Wasserrettung innerhalb der nicht kommunalisierten Landesgewässer unter Einbeziehung aller in der Wasserrettung tätigen Organisationen beauftragt. Die Vereinbarung mit der Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sei am 26. August 2020 unterzeichnet worden und somit in Kraft getreten.

Das Innenministerium hat den Ausschuss ergänzend darüber hinaus unterrichtet, dass sich zur Umsetzung des neuen Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetzes die bereits im Februar begonnene und aufgrund der Coronapandemie sowie wegen des Gesetzgebungsverfahrens ausgesetzte Dialogrunde „Wasserrettung in Schleswig-Holstein“ erneut zusammengefunden habe. In drei Themenfeldern, „Bestandsaufnahme“, „Standardisierung“ sowie „Prozesse in der Alarmierung“ seien Arbeitsgruppen gebildet worden. Vorrangig werde die Arbeitsgruppe „Prozesse in der Alarmierung“ ihre Arbeit aufnehmen. Parallel dazu werde die Bestandsaufnahme bestehender Kapazitäten in der Wasserrettung erfolgen. Die Erarbeitung der zukünftigen Handlungsgrundlagen werde nach Auskunft des Innenministeriums jedoch noch etwas Zeit benötigen. Um in der Zwischenzeit den in der Wasserrettung an den Küsten tätigen Feuerwehren Handlungs- und Rechtssicherheit zu verschaffen, habe das Innenministerium die Feuerwehraufsichtsbehörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 über die Rechtslage informiert.

Weiterhin könne das Land Schleswig-Holstein gemäß § 5 Absatz 5 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz die Koordinierung und Durchführung der Wasserrettung in nicht kommunalisierten Küstengewässern privaten Einrichtungen und den Gemeinden übertragen. Es stimme sich dazu mit den Leitstellen ab. Die Aufgaben der Arbeitsgruppe „Prozesse in der Alarmierung“ seien daher die Analyse der bisherigen Prozesse mit dem Ziel des verbesserten Informationsaustauschs zwischen den Landleitstellen und der Leitstelle See der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sowie die Festlegung standardisierter Abläufe in der Zusammenarbeit.

Der Petitionsausschuss begrüßt, dass der Petent auf die Notwendigkeit eines Wasserrettungsgesetzes sowie auf einen nicht ausreichenden Versicherungsschutz der Feuerwehren als Wasserrettungseinheiten hingewiesen hat. Er geht davon aus, dass der Petition mit dem Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz abgeholfen worden ist. Gleichzeitig drückt er seine Hoffnung aus, dass in der Dialogrunde „Wasserrettung in Schleswig-Holstein“ die zukünftigen Handlungsgrundlagen schnellst möglichst erarbeitet werden, um die in der Wasserrettung tätigen Organisationen in ihrer wichtigen Arbeit zu unterstützen.

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