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Öffentliche Petition

Nr. 97
Datum / Thema 19.10.2020
Entfernung von Graffiti im öffentlichen Raum
Hauptpetent/in Nicole Bernstein
Wohnort 24145 Kiel
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 1
30.11.2020
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Der Schleswig-Holsteinische Landtag möge beschließen, dass Straftäter, die Graffiti im öffentlichen Raum des Landes Schleswig-Holstein anbringen, vermehrt dazu angehalten werden unter sachkundiger Anleitung Graffitis zu entfernen.

Begründung: Graffiti-Schmierereien sind im öffentlichen Raum omnipräsent. Bauwerke unterschiedlicher Art oder auch künstlerische Objekte, z.B. im Rahmen der Kunst am Bau, werden mit fast immer schwer entfernbaren Schmiereien verunreinigt. Diese Schmierereien beeinträchtigen z.B. Lärmschutzeigenschaften von Lärmschutzwänden oder zerstören Kunstwerke. Für diese Bauwerke haben die Steuerzahler erhebliche Finanzmittel aufgewendet und werden somit auf verschiedene Weise geschädigt. Beim Beschmieren von Wildbrücken wird das Wild in Angst und Schrecken versetzt. Für Außenstehende wird der Eindruck erweckt, dass die Landespolizei Schleswig-Holstein aber auch Präventionsprojekte im Land Schleswig-Holstein, vor diesen Straftätern längst kapituliert haben. Daher sollte durch die Schaffung oder Nutzung geeigneter rechtlicher Grundlagen darauf hingewirkt werden, dass rechtskräftig verurteilte Straftäter dieser Straftaten dazu herangezogen werden, diese (gemeinschädlichen) Sachbeschädigungen zu entfernen. Da dies meist nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, sollte hierzu eine geeignete Aufsicht abgestellt werden, die die Reinigungstätigkeiten anleitet und beaufsichtigt, um auch Folgeschäden zu vermeiden.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
09.03.2021
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von einer Person unterstützt worden ist, auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Argumente unter Hinzuziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz geprüft und beraten.

Das Justizministerium hat sich mit dem Vorschlag der Petentin beschäftigt, sieht jedoch keinen Handlungsbedarf.

Es trägt hierzu vor, dass die rechtlichen Möglichkeiten, Straftäter zur Entfernung der von diesen verursachten Schäden anzuhalten, bereits jetzt bestehe. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung könnten solche Maßnahmen als Auflagen vom Gericht angeordnet werden. Dies gelte im Bereich der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wie auch bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt. Zudem könne eine solche Auflage an die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Strafprozessordnung geknüpft werden. Das Ministerium ergänzt, dass auch im Bereich des Jugendstrafrechts entsprechende Auflagen nach § 15 Jugendgerichtsgesetz erteilt werden können. Das Ministerium betont jedoch, dass sich eine erforderliche anleitende Beaufsichtigung in der Praxis nicht immer gewährleisten lasse. Eine solche Beaufsichtigung müsse durch die Vollstreckungsbehörden sichergestellt werden, was mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden sei. Es bezweifelt, dass die vorbezeichneten Maßnahmen ohne eine entsprechende Aufsicht in der Praxis geeignet seien, die Schäden zu beseitigen. Ohnehin obliege die Beurteilung, ob und welche Auflagen Straftätern erteilt werden, den Gerichten und Staatsanwaltschaften.

Schließlich weist das Ministerium darauf hin, dass es jedem Geschädigten freistehe, bereits im Rahmen des Strafverfahrens zivilrechtliche Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Die Kosten zur Beseitigung von Beschädigungen könnten insoweit bereits gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Petitionsausschuss bedankt sich bei der Petentin für ihre Anregungen und stellt fest, dass bereits verschiedene gesetzliche Möglichkeiten bestehen, dem Vorschlag der Petentin Rechnung zu tragen. Neben den vom Justizministerium genannten Instrumenten weist der Petitionsausschuss auf den gesetzlich verankerten Täter-Opfer-Ausgleich hin, der in allen Stadien des Strafverfahrens stattfinden kann. Nach § 155 a und 155 b Strafprozessordnung besteht für die Staatsanwaltschaft und das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens die Verpflichtung, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen Beschuldigten und Verletzten zu prüfen. Bei dem Täter-Opfer-Ausgleich handelt es sich um eine außergerichtliche Konfliktschlichtung, in der sich Täter und Opfer über eine Wiedergutmachung verständigen können. Hierbei kann die Beseitigung von Schäden durch den Täter einvernehmlich beschlossen werden. Dem Ausschuss ist bewusst, dass die Akzeptanz des Täter-Opfer-Ausgleichs in der Gerichtsbarkeit teilweise nicht sehr hoch ist. Er hofft daher, dass das Justizministerium geeignete Maßnahmen ergreift, um die Inanspruchnahme des Täter-Opfer-Ausgleichs in Strafverfahren zu fördern.

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