Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Öffentliche Petition

Nr. 82
Datum / Thema 16.04.2020
Keine Diskriminierung von Personengruppen durch die Reiseregelung während der Corona-Krise
Hauptpetent/in Lea Kaup
Wohnort 23566 Lübeck
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 65
28.05.2020
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Petition gegen die systematische Benachteiligung von Menschengruppen (Diskriminierung) durch die Regelung zu Reisen nach Schleswig-Holstein in §2 Absatz 3a der Landesverordnung

Anlässlich des anstehenden Osterfestes erfolgten durch das Land noch einmal Klarstellungen bezüglich der Bestimmungen für Zusammenkünfte und Reisen. Diese beziehen sich auf folgende benannte Personengruppen:
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragene Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten.
In dieser Regelung ist eine systematische Benachteiligung von Menschengruppen vorhanden. Menschen, die eher nicht das Glück hatten, in einer stabilen Kernfamilie aufzuwachsen und ein gutes Verhältnis zu dieser zu haben und die z.B. weder verheiratet sind noch Kinder haben, werden hierdurch diskriminiert. Für diese Personen sind Freundschaften häufig Familie. Bestimmte Formen zwischenmenschlicher Beziehungen werden durch diese Festlegung also als minderwertig klassifiziert und Menschen ohne Partner:innen und Kernfamilienverbindung werden diskriminiert und zum Menschen zweiter Klasse mit weniger Rechten degradiert. Hierdurch werden Menschen benachteiligt, die sowieso schon benachteiligt sind. Interessant ist, anhand der vorliegenden Bestimmungsänderung, zu sehen, welche interpersonellen Beziehungen nach deutscher Norm wichtig und wertvoll sind und welche nicht. Das Wertekonzept, was hier durchscheint, ist mehr als fragwürdig. Sicher sind Familienleben und Partnerschaft in unserer Gesellschaft ein hohes und wichtiges Gut, nichtsdestotrotz sollten andere Beziehungsformen gleichwertig behandelt werden (z.B. nicht hetero-normativ-monogame partnerschaftliche Konzepte wie auch Freundschaften). Eine inhaltlich-sachliche Begründung lässt sich nicht finden, es sei denn, jemand kann darlegen, dass eine verwandte Person ersten Grades weniger Ansteckungsrisiko mit sich bringt als eine Person, zu der eine langjährige innige Freundschaft besteht.
Ich möchte mit dieser Petition bewirken, dass diese Diskriminierung in der bestehenden Form der Verordnung aufgelöst wird sowie auch für zukünftige Verordnungsänderungen eine solche systematische Benachteiligung verhindern. Ich möchte für eine Gleichbehandlung von Beziehungskonzepten eintreten und darauf hinweisen, dass wir eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung haben, dafür zu sorgen, dass Menschen, welche durch schlechtere Startbedingungen in eine sozioemotionale Benachteiligung geraten sind und ggf. mit Isolation, Einsamkeit und Depressionen zu kämpfen haben, nicht noch weiter in die Isolation und Benachteiligung gedrängt werden.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
16.06.2020
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 65 Personen unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren geprüft und beraten.

Das Ministerium erläutert, dass sämtliche grundrechtseinschränkenden Maßnahmen durch die verschiedenen Landesverordnungen auf den Rechtsgrundlagen des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz des Bundes basieren. Mit dem Infektionsschutzgesetz werde dem Gesetzesvorbehalt aus Artikel 19 Absatz 1 Grundgesetz Rechnung getragen, wenn in die Grundrechte von Menschen eingegriffen werden müsse, um andere Menschen vor Krankheit oder Tod zu bewahren. Das Gesetz ermächtige die Länder, durch eigene Landesverordnungen ihnen geeignet erscheinende Schutzmaßnahmen anzuordnen, um die Ausbreitung von Krankheiten zu vermeiden oder einzudämmen.

Hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen führt das Ministerium aus, dass es bei einer solchen bisher nicht gekannten Pandemie erforderlich sei, vorrangig das Leben und die Gesundheit der Risikogruppen zu schützen, auch wenn das leider mit erheblichen Grundrechtseingriffen für andere Bevölkerungsgruppen einhergehe. Das Land habe mit zahlreichen Schutzmaßnahmen in Landesverordnungen und fachaufsichtsrechtlichen Runderlassen an die Kreise und kreisfreien Städte reagiert und dabei auf überprüfbare Kriterien gesetzt, um den Zugang in das Land insgesamt, aber auch beispielsweise zu den Inseln zu begrenzen. Zu diesen überprüfbaren Kriterien gehörten die Verwandtschaftsverhältnisse, die die Petentin für sich als diskriminierend empfinde.

Um sich an das dynamische Fortschreiten der Corona-Pandemie anzupassen und zugleich die einhergehenden Grundrechtseinschränkungen zeitlich zu begrenzen und für alle Menschen erträglich zu halten, werde die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ständig angepasst und konkretisiert. Auch gegenwärtig würden sich Eingriffe in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein nicht vermeiden lassen, da die Pandemie noch immer nicht zum Stillstand habe gebracht werden konnte. Da es sich jedoch abzeichne, dass es gelungen sein könnte, das Infektionsgeschehen zu verlangsamen und damit eine zu befürchtende Überforderung des Gesundheitswesens abzuwenden, hätten seit der von der Petentin kritisierten Fassung der Verordnung einige Lockerungen für die Bürgerinnen und Bürger normiert werden können. Der Ausschuss geht davon aus, dass angepasst an die Entwicklung der Pandemie weitere schrittweise Lockerungen folgen werden.

Der Petitionsausschuss betont vor dem dargestellten Hintergrund, dass entgegen der Wahrnehmung der Petentin mit den Bestimmungen der Landesverordnungen nicht intendiert war, verschiedene Formen zwischenmenschlicher Beziehungen gegeneinander zu gewichten. Vielmehr handelte es sich bei den Verwandtschaftsverhältnissen um objektivierbare Kriterien, die zur Durchsetzung von Reise- und Kontaktverboten herangezogen werden konnten. Eine Diskriminierung sieht der Ausschuss in dieser Praxis nicht.

Der Ausschuss stellt fest, dass Zusammenkünfte von zwei Personen unterschiedlicher Haushalte auch ohne direkte Verwandtschaft bereits zum Zeitpunkt der Petition erlaubt waren. Der Ausschuss begrüßt diese Regelung, denn ihm ist bewusst, dass viele Menschen gerade in belastenden Situationen in engen Freundschaften die notwendige Solidarität und emotionale Unterstützung erfahren. Ferner wurden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus mit Wirkung ab 8. Juni 2020 in verschiedenen Bereichen weiter gelockert. So sind nun beispielsweise Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen sowohl im privaten Raum wie in der Öffentlichkeit wieder zulässig. Dies ist unabhängig davon, wie vielen Hausständen die Personen angehören.

zurück zur Petitionsliste