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Öffentliche Petition

Nr. 112
Datum / Thema 28.01.2021
Mehr Kontrollen zur Einhaltung der Corona Vorschriften im Kreis Pinneberg
Hauptpetent/in Jutta Karras
Wohnort 25421 Pinneberg
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 1
11.03.2021
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Seit Wochen ist die Inzidenz im Kreis hoch, ohne dass sich wirklich etwas zum Besseren wendet. Im Moment ist sie wieder auf 168 gestiegen.

Die aufgestellen Corona-Regeln werden nicht eingehalten, kein Abstand, keine Masken:

Große Gruppen von Ausflüglern ohne Masken und Abstand am Wochenende an Elbe, Holmer Sandbergen, Himmelmoor, etc
Handwerksbetrieb/transporte ohne Masken, Baustellenarbeiter ohne Masken und Abstand, abendliche Treffen von Gruppen auf Parkplätzen
Fahrten von/zu Schulen im Pulk ohne Masken/Abstand, Mitarbeiter der Müllabfuhr ohne Masken im Fahrzeug,
Öffi-Haltestellen mit dichtgedrängten Gruppen,...

Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen. Die Stadt Pinneberg hat eine Inzidenz von fast 300 vor einigen Tagen gehabt.
Im Kreis Pinneberg fühlt man sich nicht mehr gut aufgehoben.

Wir haben auch den Eindruck, dass Kontrollen gar nicht stattfinden. Behördlicherseits wird nichts getan, um in bestimmten Personenkreisen das Problembewusstsein für den Infektionsschutz sich und anderer zu schärfen.

In Kreisen, wie Lübeck, Kassel, sogar Hamburg, sinken die Infektionszahlen. Bitte sorgen Sie auch in Pinneberg dafür!
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
23.03.2021
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren beraten.

Das Gesundheitsministerium führt aus, dass Ge- und Verbote zur Bekämpfung der Corona-SARS-CoV-2-Pandemie grundsätzlich durch die Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt würden. In dieser werde auf das allgemeine Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein abgestellt und sie umfasse Maßnahmen wie das Abstandsgebot und die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung. Darüber hinaus seien weitergehende Maßnahmen festgelegt worden, die bei einer Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 200 in den Kreisen und kreisfreien Städten nach Abstimmung mit dem Ministerium zu ergreifen seien.

In Pinneberg seien auf der Grundlage dieses Erlasses am 24. Januar 2021 Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik auf kommunaler Ebene nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und dem Gesundheitsministerium festgelegt worden. Die Maßnahmen hätten sich insbesondere auf die Ausweitung der Bereiche bezogen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht – beispielsweise öffentliche Spielplätze – sowie auf Maßnahmen zur Begrenzung des Tagestourismus. So sei auf dem Gebiet der Stadt Quickborn der Zugang zum Himmelmoor untersagt und auf dem Gebiet des Amtes Geest und Marsch Südholstein sei für die Holmer Sandberge und die Hetlinger Schanze ein Betretungsverbot aus touristischen Zwecken angeordnet worden. Ferner seien das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten sowie die Abholung von Speisen und Getränken weiter eingeschränkt worden. Die Regelungen hätten bis zum 7. Februar 2021 gegolten.

Verstöße gegen die Pflichten aus der gegenständlichen Allgemeinverfügung seien bußgeldbewehrt und würden von den örtlichen Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte verfolgt. Sachlich zuständig seien die jeweiligen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte. Gemäß § 53 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten hätten die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßen Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Hierbei hätten sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Die Verfolgung beziehungsweise Ahndung von konkreten Verstößen im Zusammenhang mit den Corona-Regelungen könne dabei nur aber erfolgen, soweit die zuständigen Behörden auch Kenntnis über jeweilige Sachverhalte erlangen.
Das Ministerium weist ergänzend darauf hin, dass das Abstandsgebot im Sinne der Corona-Bekämpfungsverordnung nicht gelte, wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn die Übertragung von Viren durch geeignete physische Barrieren verringert wird. Auch gelte sie nicht für Angehörige des eigenen Haushalts oder bei zulässigen Zusammenkünften zu einem privaten Zweck. Des Weiteren könne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schweren körperlichen Tätigkeiten in bestimmten Einzelfällen nicht erforderlich beziehungsweise aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften gesondert geregelt sein. Dies könne auf Baustellenarbeiter oder Handwerker zutreffen.

Der Ausschuss stellt fest, dass der Kreis Pinneberg Ende Januar mit einer Reihe von Maßnahmen auf das erhöhte Infektionsgeschehen reagiert hat. Diese haben bewirkt, dass die 7-Tage-Inzidenz signifikant verringert werden konnte. Im Laufe des Petitionsverfahrens haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zuständigen Behörden beziehungsweise die Polizei Ordnungswidrigkeiten nicht angemessen nachgegangen sind. Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass eine durchgehende physische Präsenz der Ordnungsbehörden an allen öffentlichen Orten in der Praxis nicht gewährleistet werden kann. Daher appelliert der Ausschuss an die Eigenverantwortung aller Bürgerinnen und Bürger, deren Verhalten maßgeblich den Verlauf des Infektionsgeschehens beeinflusst.

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