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Öffentliche Petition

Nr. 45
Datum / Thema 03.08.2017
Abschaffung Hundesteuer
Hauptpetent/in Ulrike Hinrichs
Wohnort 24983 Handewitt
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 935
14.09.2017
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Gleichbehandlung der Hundebesitzer

Wir begrüßen es, dass in das Landesgesetzt aufgenommen werden soll, dass Pferde von der Steuer ausgenommen werden sollen. Wir fordern das Gleiche für Hundebesitzer. Hunde sind wertvolle Sozial- und Sportpartner und somit für das Wohl des Menschen wichtig. Die Hundesteuer verhindert, dass Mensche mit geringem Einkommen in den Genuss des Hundebesitzes kommen. Im Zuge der Gleichberechtigung würden wir eine Abschaffung der Hundesteuer begrüßen.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
30.01.2018
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages führt die in ihrem Begehren im Wesentlichen gleichen Petitionen zu einer gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen.

Der Petitionsausschuss hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration geprüft und beraten.

Das Innenministerium weist zunächst darauf hin, dass sich seine Prüfungsbefugnis in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung auf eine Rechtskontrolle beschränke. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der Hundesteuer vor.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer sei § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung. Die Hundesteuer gehöre zu den hergebrachten Aufwandsteuern. Mit ihr solle die in der Einkommensverwendung für die Hundehaltung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden. Die Voraussetzungen des Aufwandssteuerbegriffes lägen bereits dann vor, wenn die Steuer an einen Aufwand anknüpfe, der nicht mehr der Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zugerechnet werden könne, sondern einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordere. Das sei bei der Hundesteuer der Fall. Ob ein Halter seinen Hund im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen halte, sei daher unerheblich.

Das Innenministerium führt weiter aus, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Rechtsprechung und Literatur nicht darin gesehen werden könne, dass das Halten anderer Tiere (zB Katzen oder Pferde) nicht steuerpflichtig sei. Bei der Entscheidung für oder gegen eine steuerliche Maßnahme werde dem Gesetzgeber ein weites Ermessen eingeräumt. Darüber hinaus könne eine Gemeinde als kommunaler Satzungsgeber selbst über die Erhebung einer Hundesteuer entscheiden.

Der Petitionsausschuss hat Verständnis dafür, dass die Hundehaltung für die Petentinnen ein wichtiges Anliegen darstellt. Gleichwohl schließt sich der Petitionsausschuss der Auffassung des Innenministeriums an und weist darauf hin, dass die behördliche Entscheidung, die mit der

Petition beanstandet wird, in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung fällt. Artikel 28 des Grundgesetzes und Artikel 54 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein gewährleisten den Gemeinden das Recht, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. In diesem Bereich ist der Petitionsausschuss nach Artikel 25 der Landesverfassung auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
Der Petitionsausschuss konnte keinen Rechtsverstoß feststellen. Darüber hinaus sieht er keinen weiteren Handlungsbedarf.

Die Beratung der Petition wird damit abgeschlossen.

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