Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
30.01.2018 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages führt die in ihrem Begehren im Wesentlichen gleichen Petitionen zu einer gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen.
Der Petitionsausschuss hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration geprüft und beraten.
Das Innenministerium weist zunächst darauf hin, dass sich seine Prüfungsbefugnis in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung auf eine Rechtskontrolle beschränke. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der Hundesteuer vor.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer sei § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung. Die Hundesteuer gehöre zu den hergebrachten Aufwandsteuern. Mit ihr solle die in der Einkommensverwendung für die Hundehaltung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden. Die Voraussetzungen des Aufwandssteuerbegriffes lägen bereits dann vor, wenn die Steuer an einen Aufwand anknüpfe, der nicht mehr der Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zugerechnet werden könne, sondern einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordere. Das sei bei der Hundesteuer der Fall. Ob ein Halter seinen Hund im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen halte, sei daher unerheblich.
Das Innenministerium führt weiter aus, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Rechtsprechung und Literatur nicht darin gesehen werden könne, dass das Halten anderer Tiere (zB Katzen oder Pferde) nicht steuerpflichtig sei. Bei der Entscheidung für oder gegen eine steuerliche Maßnahme werde dem Gesetzgeber ein weites Ermessen eingeräumt. Darüber hinaus könne eine Gemeinde als kommunaler Satzungsgeber selbst über die Erhebung einer Hundesteuer entscheiden.
Der Petitionsausschuss hat Verständnis dafür, dass die Hundehaltung für die Petentinnen ein wichtiges Anliegen darstellt. Gleichwohl schließt sich der Petitionsausschuss der Auffassung des Innenministeriums an und weist darauf hin, dass die behördliche Entscheidung, die mit der
Petition beanstandet wird, in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung fällt. Artikel 28 des Grundgesetzes und Artikel 54 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein gewährleisten den Gemeinden das Recht, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. In diesem Bereich ist der Petitionsausschuss nach Artikel 25 der Landesverfassung auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Der Petitionsausschuss konnte keinen Rechtsverstoß feststellen. Darüber hinaus sieht er keinen weiteren Handlungsbedarf.
Die Beratung der Petition wird damit abgeschlossen. |