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Öffentliche Petition

Nr. 96
Datum / Thema 19.10.2020
Bekanntgabe von DE-Mail Adressen
Hauptpetent/in Dr.-Ing. Thomas Malkow
Wohnort 1747 EC Tuitenjorn, Niederlande
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 4
30.11.2020
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Mit der Petition wird gefordert, dass die schon verfügbaren De-Mail Adressen aller Behörden und Gerichte des Landes und seiner Kommunen auf deren jeweiligen Homepages in geeigneter Form frei zugänglich veröffentlichen werden.
Die gesetzlichen Grundlagen zur rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation mit den Behörden und Gerichten sind bereits geschaffen. Um allen Bürgern und Unternehmen zu ermöglichen, diese Kommunikation auch tatsächlich zu nutzen, sollten die schon verfügbaren De-Mail Adressen auch umgehend auf den jeweiligen Homepages bekanntgemacht werden.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
09.02.2021
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 4 Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der vom Hauptpetenten dargestellten Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung beraten.

Das Digitalisierungsministerium stimmt mit der Auffassung des Petenten überein, dass es sinnvoll sei, wenn Behörden neben dem Eintrag ihrer De-Mail-Adressen in den Öffentlichen Verzeichnisdienst der De-Mail-Anbieter diese Information zusätzlich auch auf ihren eigenen Webauftritten, beispielsweise unter „Kontakt“, veröffentlichen würden.

In seiner Stellungnahme weist das Ministerium jedoch darauf hin, dass es für eine verpflichtende Veröffentlichung keine rechtliche Grundlage gebe. Gemäß § 52b Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz sei jede Behörde nur grundsätzlich verpflichtet, einen elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse zu eröffnen. Bisher sei dafür der Basisdienst „De-Mail-in-SH" genutzt worden. Gemäß der Nutzungsbestimmungen des Basisdienstes obliege es in der Verantwortung der teilnehmenden Behörde, in welcher Form die Zugangseröffnung beziehungsweise Bekanntgabe von De-Mail-Adressen erfolge. Nach Nr. 3.4 der Nutzungsbestimmungen kann „die Zugangseröffnung […] generalisiert für beliebige Verwaltungsverfahren der teilnehmenden Verwaltung […] durch 1. eine Darstellung der De-Mail-Adresse im Impressum des Webauftritts der teilnehmenden Verwaltung, 2. eine Angabe der De-Mail-Adresse der teilnehmenden Verwaltung an anderer, allgemeingültiger Stelle im Webauftritt der teilnehmenden Verwaltung oder 3. einen entsprechenden Eintrag im Öffentlichen Verzeichnisdienst (ÖVD) durch und für die teilnehmende Verwaltung“ erfolgen.

In der „Empfehlung zur Bekanntgabe Ihrer De-Mail-Zugangseröffnung und zur Erhöhung der Nutzerakzeptanz“ des Bundesministeriums des Inneren vom September 2016 werde ebenfalls auf die Nutzung der eigenen Webseite und des Verzeichnisdienstes hingewiesen, um die zugehörige De-Mail-Adresse nach außen zu kommunizieren. Das Ministerium weist darauf hin, dass sowohl die Nutzungsbestimmungen des Basisdienstes als auch das Schreiben des Bundesinnenministeriums den Behörden im Intranet der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein bereitgestellt würden.

Der Petitionsausschuss stimmt mit dem Petenten überein, dass eine Veröffentlichung der De-Mail-Adresse unter der Rubrik „Kontakt“ beim Internetauftritt einer Behörde zweckmäßig erscheint. Jedoch obliegt die Entscheidungskompetenz, die De-Mail-Adresse auch auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen, jeder Behörde selbst. Eine gesetzliche Grundlage zur verpflichtenden Veröffentlichung besteht indes nicht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass schon seitens der Behörde ein eigenes Interesse daran besteht, diese Adresse einem größtmöglichen Personenkreis zugänglich zu machen. Demgegenüber nimmt der Ausschuss zur Kenntnis, dass sich die schleswig-holsteinische Verwaltung und ihre Bürgerdienste gegenwärtig in einem Digitalisierungsprozess befinden. Ebenfalls ist dem Ausschuss bekannt, dass die Einrichtung von De-Mail-Adressen momentan vom Land und dem IT-Verbund Schleswig-Holstein neu konzipiert wird. Der Ausschuss bittet das Digitalisierungsministerium im Zuge der Umstrukturierungen noch einmal verstärkt auf die Vorteile der Veröffentlichung von De-Mail-Adressen hinzuweisen. Insgesamt vermag der Ausschuss in dem laufenden Prozess einen parlamentarischen Handlungsbedarf nicht zu erkennen.

In Bezug auf die Veröffentlichung der Adressen bei Gerichten konstatiert der Ausschuss, dass für diese mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs Koppelungen mit der De-Mail-Adresse durchgeführt worden sind.

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