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24. August 2020 – August-Plenum

Kein Sonderweg bei der Grundsteuer-Reform

Die Mehrheit der Bundesländer prüft ein eigenes Modell für die Berechnung der Grundsteuer, Schleswig-Holstein ist nicht darunter, wie aus einem Bericht der Landesregierung hervorgeht.

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Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 das derzeit noch geltende Modell für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuer muss deshalb ab 2025 nach einem neuen System berechnet werden. Foto: dpa, Jens Büttner

Hinweis:
Der Tagesordnungspunkt ist von der Tagesordnung abgesetzt worden.

Schleswig-Holstein will das Bundesmodell für die Neufassung der Grundsteuer übernehmen und auf eine Nutzung der Länderöffnungsklausel verzichten. Zudem sollen die Bürger über ein Kommunikationsprojekt auf Bund-Länder-Ebene laufend zum aktuellen Sachstand informiert werden. Und: Ein Transparenzregister soll anzeigen, welcher Hebesatz das Steueraufkommen der jeweiligen Kommune konstant halten würde. Das geht aus einem Bericht der Landesregierung zur Umsetzung der Grundsteuerreform hervor.

2018 hatte das Bundesverfassungsgericht das derzeit noch geltende Modell für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuer muss deshalb ab 2025 nach einem neuen System berechnet werden. Die Bundesländer können jetzt entscheiden, ob sie künftig die Berechnungsmethode des Bundesfinanzministeriums nutzen oder eine eigene entwickeln.

Mehr Grundsteuer in teuren Lagen

Das Bundesmodell stützt sich weiterhin auf den Wert und auf die Fläche einer Immobilie, deshalb müssen laut Finanzministerium alle 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden – 1,3 Millionen davon in Schleswig-Holstein. Laut Bericht wird die Grundsteuer künftig anhand einfacher Pauschalen berechnet. Im Resultat soll die Grundsteuer in weniger teuren Lagen niedriger ausfallen als in teuren Lagen.

Die Zeitplanung werde durch die Fristen des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben und erfolge in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder, heißt es in dem achtseitigen Papier. Die erste Frist des Bundesverfassungsgerichts zur Schaffung einer Neuregelung bis 31. Dezember 2019 konnte durch die Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und des Grundsteuer-Reformgesetzes im November 2019 eingehalten werden.

Hohe Kosten für die Umsetzung

Die Reform kostet das Land vermutlich einen Millionenbetrag. So sind allein 114 zusätzliche, befristete Stellen bis 2023 in den Finanzämtern geplant, um die Daten zu erfassen. Auch auf die Kommunen sieht das Ministerium weitere Kosten zukommen. Eine genaue Höhe sei noch nicht abschätzbar, heißt es.

Zudem muss die IT an die künftigen Strukturen angepasst werden. Die benötigten Ressourcen für eigene Programmierleistungen und Tests sollen aus anderen Bereichen umgeschichtet werden.

Reform soll aufkommensneutral sein

Nach dem BGH-Urteil dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte soll deshalb am 1. Januar 2022 und für die Hauptveranlagung am 1. Januar 2025 durchgeführt werden. Zentrales Zieldatum sei die Annahme der Steuererklärungen zum 1. Juli 2022.

Medien gegenüber hatte Finanzministerin Monika Heinold (Grüne) erklärt, die neue Grundsteuer solle keine Steuererhöhung durch die Hintertür sein. Ziel sei eine „aufkommensneutrale Reform“. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen von Städten und Gemeinden. Derzeit wird die Grundsteuer im Westen nach einem Einheitswert des Jahres 1964 und im Osten nach dem Einheitswert des Jahres 1935 ermittelt – die Hebesätze schwanken von Bundesland zu Bundesland zwischen 340 und 900 Prozent. Diese Einheitsbewertung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, so Karlsruhe in der Urteilsbegründung vor zwei Jahren.

(Stand: 25. August 2020)

Meldung bei Antragstellung:
Mai 2020 (ohne Aussprache)
Vorherige Debatten zum Thema:
Mai 2019
Dezember 2018

Bericht folgt rund eine Stunde nach der Debatte

Bericht der Landesregierung

... zur Umsetzung der Grundsteuerreform
Bericht der Landesregierung – Drucksache 19/2314
(Landtagsbeschluss vom 8. Mai 2020)

Antrag der Fraktion der SPD – Drucksache 19/2139