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Der Beauftragte und seine Mitarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der zuständigen obersten Landesbehörde und den Ausländerbehörden Auskünfte einzuholen, Akten einzusehen und Stellungnahmen zu erbitten. Sie haben Zugang zu allen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes.
Der Landtag oder die Landesregierung haben den Beauftragten zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, die die Belange von Flüchtlingen, Asylsuchenden oder Zuwanderinnen und Zuwanderern betreffen, frühzeitig und vollständig zu unterrichten und ihn anzuhören.
Dem Beauftragten kann in Ausschüssen des Landtages zu Themen, die die Belange seines Geschäftsbereiches betreffen, auf Wunsch das Wort erteilt werden. In Ausübung seiner Tätigkeit sucht der Beauftragte das Gespräch, insbesondere mit Vertretern der Legislative und Exekutive, um die an ihn herangetragenen aktuellen und allgemeinen Themen und Probleme aus seinem Geschäftsbereich zu erörtern und im Sinne der Zugewanderten zu vertreten. Dabei geht der Beauftragte Hinweisen auf Missstände nach. Gegebenenfalls bemüht er sich um Abhilfe. Anlassbezogen gibt der Beauftragte öffentliche Erklärungen ab.