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Aufgaben des Flüchtlingsbeauftragten sind (siehe: Landesgesetz vom 28. Oktober 1998 – GVOBl. S. 320) die
Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein hat insgesamt die gesetzliche Aufgabe, die Belange der in Schleswig-Holstein lebenden Flüchtlinge, Asylsuchenden und Zuwanderinnen und Zuwanderer zu wahren. Er ist also in erster Linie der Interessenvertreter der genannten Personenkreise.
Er hat darüber hinaus die gesellschaftliche Integration der auf Dauer in Schleswig-Holstein lebenden Ausländerinnen und Ausländer sowie der Aussiedlerinnen und Aussiedler zu fördern. Der Beauftragte übt sein Amt unabhängig aus und ist nur dem Gesetz unterworfen. Er ist ehrenamtlich tätig.
Eine wesentliche Aufgabe des Beauftragten ist die Beratung über Flüchtlings- und Zuwanderungsfragen. Dabei geht es vornehmlich um Probleme des Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts. Der Beauftragte berät Organisationen, Vereine und Verbände, die im Flüchtlings- und Zuwanderungsbereich tätig sind, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, auch Einzelpersonen, diese vermittelt er an Beratungsstellen (z.B. Migrationsberatungsstellen). Dem Beauftragten ist es nicht gestattet, die Rechtsvertretung einer Einzelperson zu übernehmen.
Der Beauftragte leistet Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen wie auch durch die Teilnahme an Podiumsdiskussionen, das Mitgestalten und Referieren bei Fachveranstaltungen, durch Mitarbeit bei fachspezifischen Workshops und in Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen sowie durch Erstellung von Fachinformationen und schließlich durch öffentliche Stellungnahmen.
Aufklärungsarbeit leistet der Beauftragte durch Vorträge zu migrations-, flüchtlings- und integrationsrelevanten Themen, beispielsweise an Schulen und bei interessierten Behörden und Einrichtungen. Das Beauftragtenbüro vermittelt auch Vorträge.Da das Asyl-, Flüchtlings- und Zuwanderungsrecht im Wesentlichen durch Bundesgesetze geregelt ist, an denen der Landesbeauftragte nicht mitwirken kann, beschränkt sich die Mitwirkung des Beauftragten an Rechtsetzungsverfahren auf Anregungen und Stellungnahmen zu Landesgesetzen, Landesverordnungen und Erlassen der Landesministerien. Der Beauftragte hat beispielsweise mitgewirkt an:
Stellungnahmen zu politischen Konzepten und Programmen
Der Beauftragte arbeitet in den Bereichen seines Aufgabengebiets mit staatlichen und nicht staatlichen Organisationen, Vereinen und Verbänden zusammen und führt gemeinsame öffentliche Veranstaltungen zu aktuellen Themen aus dem Bereich der Asyl-, Flüchtlings- und Zuwanderungspolitik durch. Er unterstützt und beteiligt sich an Initiativen, die der Verbesserung der Situation der Flüchtlinge und Zuwanderer dienen, hierbei spielen Fragen der Integration der Menschen mit Migrationshintergrund eine wichtige Rolle.
Die grundlegenden Vorschriften des Ausländerrechts sind: